Bewertung des Moscheevereins „Neuköllner Begegnungsstätte“ im Verfassungsschutzbericht Berlin 2016 missverständlich.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat auf die Beschwerde des Vereins „Neuköllner Begegnungsstätte“ (NBS) entschieden, dass er im anstehenden Verfassungsschutzbericht 2017 nicht erwähnt werden darf, solange die Bewertung seiner Funktion im Gefüge des sog. legalistischen Islamismus nicht klargestellt wird. Die Beobachtung des Vereins durch den Verfassungsschutz ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Der genannte Verein ist Träger der Dar as-Salam-Moschee in Berlin-Neukölln und wird seit 2014 im Verfassungsschutzbericht des Landes Berlin namentlich genannt. Hintergrund sind Verbindungen der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD), der mitgliederstärksten Organisation von Anhängern der Muslimbruderschaft in Deutschland, zum NBS. Zuletzt wurden diese Verbindungen im Verfassungsschutzbericht für 2016 dargestellt und auch bestimmte Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des NBS aufgelistet. Der dagegen auf Unterlassung einzelner Äußerungen gerichtete Eilantrag des Vereins, der sich insbesondere in seiner Religionsfreiheit verletzt sah, blieb erstinstanzlich ohne Erfolg.

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise geändert und dem Eilantrag weitgehend entsprochen. Es hat vorläufig eine wörtliche oder sinngemäße Weiterverbreitung bestimmter Äußerungen aus den Verfassungsschutzbericht 2016 als unzulässige Verdachtsberichterstattung untersagt. Den angegriffenen Passagen lasse sich – die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen unterstellt – in ihrem Gesamtkontext bei objektiver Würdigung nicht hinreichend klar entnehmen, ob dem NBS mit Gewissheit eigene verfassungsfeindliche Bestrebungen zugeschrieben werden oder ob er lediglich als „Dritter“ erwähnt werde, dessen Benennung für das Verständnis der Wirkmechanismen und der Vorgehensweise des sog. legalistischen Islamismus notwendig sei. Zu diesem zählen nicht gewaltbereite Gruppierungen, die eine Doppelstrategie verfolgen. Unter Verschleierung ihrer wahren extremistischen Ziele suchen sie die Nähe zu Institutionen und Vereinen, um Einfluss auf politische und gesellschaftliche Entscheidungsprozesse nehmen zu können.

Beschluss vom 23. Juli 2018 – OVG 1 S 39.18 –

Fotoquelle: TP Presseagentur.de

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