OSNABRÜCK. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss vom 17. September 2019 (Az. 3 StR 333/19) das Urteil des Landgerichts Osnabrück gegen die Betreiber eines gefälschten Online-Shops bestätigt.
Das Landgericht Osnabrück hatte mit seinem Urteil vom 01. März 2019 gegen insgesamt vier Angeklagte Haftstrafen verhängt, weil sie am Betrieb eines betrügerischen Online-Shops beteiligt waren (Az. 10 KLs 16/18). Die beiden Haupttäter, die gegen ihre Verurteilung den Bundesgerichtshof angerufen hatten, waren jeweils wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges mit 811 Einzelfällen zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten bzw. vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Zwei weitere Männer waren wegen Beihilfe zum Betrug zu Haftstrafen von einem Jahre und drei Monaten bzw. von sechs Monaten verurteilt worden. Ihre Strafen waren zur Bewährung ausgesetzt worden. Sie hatten das Urteil akzeptiert.
Die zuständige 10. Strafkammer des Landgerichts hatte es im März nach einem aufwändigen Verfahren als erwiesen angesehen, dass die beiden Hauptangeklagten sich bereits aus einem gemeinsamen früheren Haftaufenthalt kannten. Nach ihrer Entlassung wollten sie ihre Schulden bei nicht näher bekannten „Arabern“ und „Rocker“-Gruppierungen zurückzahlen. Die Schulden stiegen jedoch weiter an, nachdem die Hauptangeklagten sich für ein geplatztes Immobiliengeschäft weiteres Geld von den „Arabern“ geliehen hatten.
Einer der Hauptangeklagten forcierte daraufhin den Plan, durch einen gefälschten Online-Shop für Elektronikartikel an Geld zu kommen. Er weihte den anderen Hauptangeklagten in die Grundzüge des Planes ein, der zustimmte. Unterstützt wurden sie bei der Umsetzung des Plans von einem gesondert verfolgten Mittäter, der Kontakt zu Geldgebern in der Türkei hatte und der am Aufbau mehrerer ähnlicher „Fake-Shops“ in Deutschland beteiligt war. Unter Mithilfe der beiden wegen Beihilfe verurteilten weiteren Angeklagten gelang es den Haupttätern in der Folgezeit, eine bestehende GmbH in Osnabrück zu erwerben und hier Geschäftsräume anzumieten. Bald darauf ging, kurz vor dem zum sog. „Black Friday“, der professionell gestaltete Webshop online. Dort wurden diverse Elektronikartikel zu günstigen, aber noch nicht auffällig niedrigen Preisen angeboten. Dieser Shop zog bald erste Kunden an.
Tatsächlich verfügten die Täter über keine der angebotenen Artikel. Dennoch wurden anfangs Kunden vereinzelt mit Ware beliefert, um so den Eindruck der Seriosität zu steigern. Um diese Lieferungen durchzuführen, wurden Waren zu höheren Preisen bei anderen, echten Online-Shops gekauft und dann eine Direktlieferung an die Kunden des Fake-Shops veranlasst. Das Geld hierfür stellten die Hintermänner aus der Türkei zur Verfügung. Ein Großteil der Kunden des Fake-Shops wurde aber, wie von Anfang an geplant, nie beliefert, obwohl die Kunden die Ware per Vorkasse bezahlt hatten. Insgesamt betraf dies 811 Bestellungen mit einem Volumen von mehr als EUR 280.000,00.
Aufgrund der ungewöhnlichen Aktivitäten auf den Konten der beiden Gesellschaften um den Black Friday wurden jedoch rasch die kontoführenden Banken misstrauisch und sperrten die Konten vorläufig. Die von den Banken informierte Staatsanwaltschaft Osnabrück schritt umgehend ein und erwirkte einen Eilbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück. Damit konnten auf den beiden Konten die dort noch vorhandenen namhaften Beträge sichergestellt werden.
Die Höhe der verhängten Strafen gegen die beiden Haupttäter hatte das Landgericht Osnabrück damit begründet, für sie spreche, dass sie weitgehend geständig gewesen seien. Der Schaden der geprellten Besteller werde zudem durch das sichergestellte Vermögen von den Konten wohl vollständig ausgeglichen werden können. Jedoch seien beide einschlägig vorbestraft und hätten kurz nach ihrer Haftentlassung, noch unter laufender Bewährung diese neuerlichen Taten begangen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem nun ergangenen Beschluss festgestellt, dass die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück keine Rechtsfehler zulasten der Angeklagten aufweist. Das Urteil ist damit rechtskräftig.