BGH hebt Urteil gegen Jugendliche wegen sexuellen Missbrauchs auf.

Urteil gegen vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen wegen sexuellen Missbrauchs eines
widerstandsunfähigen 14-jährigen Mädchens auf Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben.

5 StR 134/17 – BGH-Urteil vom 12. Juli 2017

Das Landgericht Hamburg hat vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person bzw. Beihilfe hierzu und gefährlicher Körperverletzung bzw. unterlassener Hilfeleistung verurteilt und gegen die Jugendlichen zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen, gegen den erwachsenen Täter eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die vier Angeklagten, teilweise alkoholisierten jungen Männer im Rahmen der Geburtstagsfeier eines der Angeklagten an einem stark alkoholisierten und deshalb widerstandsunfähigen 14 Jahre alten Mädchen sexuelle Handlungen vor; mehrere von ihnen sowie eine mitangeklagte Jugendliche filmten das Missbrauchsgeschehen mit ihren Mobiltelefonen. Anschließend verbrachten drei der Angeklagten das kaum bekleidete Mädchen in den Hinterhof des Mehrfamilienhauses, wo sie es bei einer Temperatur von etwa 0° C liegen ließen. Ein Bewohner des Hauses wurde schließlich auf das schreiende Opfer aufmerksam und verständigte die Polizei. Gegen dieses Urteil haben drei Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zulasten aller Angeklagten Revisionen eingelegt, einer der Angeklagten hat seine Revision zurückgenommen.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten verworfen und das Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft weitgehend aufgehoben. Er hat beanstandet, dass das Landgericht mehrere naheliegende Straftatbestände nicht geprüft hat, insbesondere Aussetzung (§ 221 StGB) und Herstellen jugendpornographischer Schriften (§ 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dies hat die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche zur Folge. Das Geschehen muss auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen zum Tatgeschehen neu geprüft und die Strafen müssen anschließend erneut zugemessen werden.

Vorinstanz:

LG Hamburg – 627 KLs 12/16 jug. – Urteil vom 20. Oktober 2016

§ 221 Abs. 1 StGB (Aussetzung) lautet:

„Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt oder in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

§ 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB (Herstellen jugendpornographischer Schriften) lautet: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer … eine jugendpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt …“

Quelle: BGH PM 12.07.2017

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