Bildnis von Abdullah Öcalan darf bei Demo nicht gezeigt werden.

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom heutigen Tage einen Eilantrag gegen eine versammlungsrechtliche Auflage der Polizeidirektion Hannover abgelehnt, mit der einem Versammlungszug das Zeigen des Bildnisses von Abdullah Öcalan untersagt worden ist.

Die Veranstalter planen einen überregionalen versammlungsrechtlichen Aufzug von Hannover nach Hamburg unter dem Motto „Für die Freiheit und den Gesundheitszustand von Abdullah Öcalan“. Die erste Etappe soll am 05. September 2020 mit einer Auftaktveranstaltung in der Innenstadt von Hannover beginnen und über die Stadtteile Kleefeld, Kirchrode und Anderten zur Abschlusskundgebung nach Lehrte führen.

Die Polizeidirektion Hannover genehmigte die Versammlung unter Beschränkungen und untersagte unter anderem das Zeigen des Bildnisses von Abdullah Öcalan. Der gegen diese Bestimmung gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg. Die 10. Kammer folgt der Begründung der Polizeidirektion, dass das Zeigen des Bildnisses von Abdullah Öcalan bei einer öffentlichen Versammlung auch heute noch regelmäßig als Verwenden eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung – der PKK – im Sinne des Vereinsgesetzes anzusehen ist, weil Öcalan die PKK verkörpert und eine besondere Symbolfigur ist. Nur im Einzelfall könne das Zeigen von Öcalan-Bildern „sozialadäquat“ und damit legal sein, etwa bei einer Mahnwache, die ohne jeden Zusammenhang zu PKK-nahen Aktivitäten allein die persönliche Situation des Gefangenen Öcalan zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung machen will. Eine derartige Fallkonstellation liege hier aber nicht vor. Zwar sei die Versammlung unter dem Motto „Für die Freiheit und den Gesundheitszustand von Öcalan“ angezeigt worden. Es spreche aber viel dafür, dass die Bildnisse Öcalans nicht ausschließlich gezeigt werden sollen, um auf seine persönliche Situation hinzuweisen, sondern dass ein PKK-nahes Gesamtgepräge zu erwarten sei. Anzeigender und Versammlungsleiter seien nach den vorliegenden Erkenntnissen dem PKK-nahen Spektrum zuzurechnen. Zudem machten die bisherigen Veröffentlichungen zu der angezeigten Versammlung deutlich, dass die Versammlung ein allgemeinpolitisches Anliegen verfolgt.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

Az.: 10 B 4592/20

Fotoquelle: By Halil Uysal – Archive of the International Initiative "Freedom for Abdullah Ocalan – Peace in Kurdistan", CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=11192274

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