„Bis jemand auf‘n Knopf drückt“.

 „Endlich, endlich, endlich“, jubelte die Linken-Politikerin Katja Kipping, nachdem Bundesarbeitsminister Hubertus Heil im Januar einen einmaligen Corona-Zuschuss für Grundsicherungs- und sonstige Sozialhilfebedürftige in Höhe von 150,- Euro ankündigte.

„Nun gibt es einen einmaligen Zuschuss. Die zusätzlichen pandemiebedingten Kosten für Hygiene, Kommunikation, Ersatz für ausgefallene Schulverpflegung etc. fallen aber nicht nur einmalig an, sondern während der gesamten Pandemie. Union und SPD handeln zu spät und dann auch noch halbherzig“, kritisierte Kipping (seinerzeit noch Bundesvorsitzende der Linken) dennoch das insoweit von Heil in Aussicht gestellte sog. Sozialschutz-Paket III.

Obwohl dieses Sozialschutzpaket-Paket III zwischenzeitlich in Kraft getreten ist und im Mai umgesetzt werden sollte (Bundestag und Bundesrat hatten zuvor rechtzeitig zugestimmt), fanden die Betroffenen nach Recherchen der TP Presseagentur Berlin nichts in den ihnen – jedenfalls im Land Berlin – von den Sozialämtern für Mai zugesandten Berechnungsbögen.

Nach einer Rückfrage beim Bundesarbeitsministerium (BMAS), wer denn nun für die Umsetzung des Corona-Zuschlags definitiv zuständig sei und wann eine Auszahlung an die Betroffenen erfolge, wurden wir zunächst an das Bundeswirtschaftsministerium verwiesen. Dort verwies man uns an das Bundesfinanzministerium, und von dort wieder an das Bundeswirtschaftsministerium.

Daher wandten wir uns erneut an das Bundesarbeitsministerium.

Von dort hieß es zunächst lapidar:

„Es tut uns sehr leid, dass Sie diesen ‚Ritt‘ durch die Ämter hatten.

Bitte schicken Sie uns Ihre konkreten Fragen, damit wir klären können, wer dafür zuständig ist.“

Die konkrete Frage konnte dann nach wie vor nur lauten: Wann können die Betroffenen mit einer Auszahlung des Corona-Zuschlags rechnen?

Das BMAS:

„Das am 1. April 2021 in Kraft getretene Sozialschutzpaket III („Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zur sozialen Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 10. März 2021“, BGBl. I S. 335) sieht eine einmalige Sonderzahlung für erwachsene Bezieherinnen und Bezieher existenzsichernder Leistungen vor. Die Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro erhält jede erwachsene Person, die im Mai 2021 leistungsberechtigt ist. Die Einmalzahlung wird ergänzt durch den Kinderbonus in Höhe von ebenfalls 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind. Die Einmalzahlung und der Kinderbonus werden auf die existenzsichernden Leistungen nicht angerechnet.

Im Hinblick auf eine zeitnahe Auszahlung der Einmalzahlung (frühestens im Mai 2021) hat das BMAS bereits unmittelbar nach Beschluss des Bundeskabinetts vom 3. Februar 2021 sowohl die Bundesagentur für Arbeit (BA) als auch die zuständigen Behörden der Länder um Aufnahme der hierfür notwendigen Umsetzungsarbeiten gebeten.

Die BA wird für den Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – soweit es um Jobcenter in der Form einer gemeinsamen Einrichtung der BA und der jeweiligen Kommune/des jeweiligen Kreises geht – die Einmalzahlung im Mai 2021 auszahlen.

Für Jobcenter, die als zugelassene kommunale Träger organisiert sind, kann der Bund keine Aussage treffen; diese stehen unter der Aufsicht der Länder.

Für den Rechtskreis der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) liegen dem BMAS ebenfalls keine Informationen zum Stand der Umsetzungsarbeiten vor. Die Durchführung des SGB XII obliegt den Behörden in den Ländern und hier insbesondere den örtlichen Kommunalbehörden. Die Fach- und Dienstaufsicht über die Sozial- oder Grundsicherungsämter wird durch die obersten Landessozialbehörden ausgeübt.

In Berlin führt die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Oranienstraße 106, 10969 Berlin.

Für konkrete Informationen zum Umsetzungsstand der Einmalzahlung im SGB XII in Berlin sollten Sie sich daher an die genannte Stelle wenden.“

Bei der zuständigen Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hieß es dann auf unsere Anfrage:

„In den Berliner Bezirken wurden die Sozialamtsleiterinnen und Sozialamtsleiter  am 26.03.2021 schriftlich über die Einmalzahlung und das Prozedere dazu ausführlich informiert.“

Ein Berliner Bezirksamt antwortete daraufhin auf unsere weitere Anfrage: 

„Nach unserem Kenntnisstand werden momentan die datentechnischen Voraussetzungen für eine automatisierte Auszahlung des Corona-Zuschlags an die nach dem SGB XII anspruchsberechtigten Personen über das berlinweit durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales eingesetzte Sozialhilfefachverfahren geschaffen. Bei erfolgreichem Abschluss der erforderlichen Testverfahren ist mit einer Auszahlung dieser Ansprüche in der ersten Mai-Hälfte zu rechnen.“

Nach diesen unbefriedigenden Antworten wandten wir uns an ein weiteres Bezirksamt in Berlin.

Dort wurde uns gestern mitgeteilt, dass die datentechnischen Voraussetzungen inzwischen erfolgt seien und eine Auszahlung für die Betroffenen für etwa Mitte Mai in Aussicht gestellt.

Auf unsere Frage, an welchem Tag das genau sein soll, wurde uns geantwortet: „Bis jemand auf‘n Knopf drückt.“

Anmerkung

Ist der Coronazuschlag pfändbar?

Dazu erfuhr die TP Presseagentur Berlin aus gut informierten politischen Kreisen:

„Hinsichtlich der zweckgebundenen Corona-Soforthilfen hat der BGH bereits letztinstanzlich entschieden. Hierbei kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die Corona-Soforthilfen zweckgebunden und somit  nicht pfändbar seien (Beschl. v. 10.03.2021, Az. VII ZB 24/20).

Zur Begründung führte der BGH an, dass die Hilfen der Abmilderung einer finanziellen Notlage dienten und somit dem Zugriff der Gläubiger verwehrt bleiben müssten. Darüber hinaus handelt es sich bei den Corona-Soforthilfen um zweckgebundene Hilfen, die ausschließlich zur Finanzierung von Verbindlichkeiten vorgesehen sind, die seit dem 01.03.2020 entstanden sind. Sie sind folglich nicht als Arbeitseinkommen, als qualifizierende Zuwendung im Sinne der §§ 850a ff. ZPO oder als Sozialleistung auf Grund des Sozialgesetzbuches zu verstehen.

Ab Mai beginnt die Auszahlung, des „Corona-Zuschlags“ durch die Bundesagentur für Arbeit.

Dieser ist nach Aussagen des Jobcenter Berlin nicht pfändbar und wird nicht auf die weiteren Sozialleistungen angerechnet. Sollte mit der Auszahlung des Zuschlags der monatliche Freibetrag überschritten werden, kann dies über eine P-Konto Bescheinigung für einmalige Zahlungen geschützt werden. Aus diesem Grund ist der Pfändungsfreibetrag um diese Summe zu erhöhen.

Bei Unklarheiten erscheint es für die Betroffenen sinnvoll, zeitnah mit ihrer Bank oder der zuständigen auszahlenden Behörde in Kontakt zu treten.“

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