BGH-Beschlüsse vom 24. September 2025 – 2 StR 129/25.
Das Landgericht Köln hat die Entführer einer Psychotherapeutin wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Haftstrafen von elf Jahren bzw. acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
Nach den Urteilsfeststellungen überfielen die Angeklagten die Therapeutin eines der beiden Angeklagten an einem Freitagnachmittag im Oktober 2023 in ihrer Kölner Praxis, verletzten und sedierten sie und verbrachten die Geschädigte, die Todesängste litt, in die Wohnung der Täter. Dort hielten sie sie in einem eigens für die Tat präparierten Raum bis zum nächsten Tag gefangen. Die beiden Männer, die um die mangelnde Berechtigung der Forderung wussten, wollten ihr wegen einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung einen Millionenbetrag abpressen. Da den Tätern ein Transfer von Geldern von Konten der Geschädigten auf Konten eines Angeklagten nicht gelang, musste die Geschädigte sich schriftlich zur Zahlung von 1,5 Millionen Euro verpflichten. Danach durfte sie die Wohnung verlassen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der einem der beiden Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt hat, hat die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten jeweils als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Landgericht Köln – Urteil vom 16. September 2024 – 109 KLs 2/24 (950 Js 36/23)
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 30. September 2025