BGH-Beschluss vom 12. Juni 2024, Urteil vom 26. Juni 2024 – 6 StR 71/24.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen entwickelte der seit langer Zeit in einem renommierten Sinfonieorchester als 1. Konzertmeister tätige Angeklagte im Jahr 2019 Tötungsphantasien gegen den 2. Konzertmeister, von dem er sich schikaniert fühlte. Er bestellte über eine Internetplattform eine große Menge des Rattengifts Brodifacoum, das bereits in geringen Dosen die Blutgerinnung aufhebt und daher tödlich wirken kann. Zu einem Einsatz gegen seinen Konkurrenten kam es jedoch nicht.
Im September 2022 besuchte der Angeklagte seine in einer Senioreneinrichtung lebende Mutter und mischte einen Teil des Gifts in ein von ihr konsumiertes Lebensmittel. Einige Tage später kam es zu Blutungen. Da die Vergiftung rechtzeitig entdeckt wurde, konnte ihr Leben gerettet werden. Dieses Geschehen hat das Landgericht als versuchten Heimtückemord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet.
Kurze Zeit nach der ersten Tat reichte der Angeklagte auf einer Busfahrt im Anschluss an ein gemeinsames Konzert zwei seiner Orchesterkollegen einen von ihm zubereiteten Frischkäsedipp zum Verzehr, in den er zuvor einen Teil des Rattengifts gemischt hatte. Bei beiden kam es einige Tage später ebenfalls zu anhaltenden Blutungen. Auch ihr Leben konnte gerettet werden. Diese Tat hat das Landgericht als gefährliche Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen gewertet. Einen Tötungsvorsatz hat es verneint. Der Angeklagte habe den beiden Kollegen lediglich einen Denkzettel verpassen wollen, weil diese ihn während seiner Auseinandersetzungen mit dem 2. Konzertmeister nicht hinreichend unterstützt hätten. Er habe ihnen Schmerzen zufügen, sie aber nicht tödlich verletzen wollen. Aufgrund des im Vergleich zu seiner hochbetagten Mutter deutlich jüngeren Alters und besseren Allgemeinzustands seiner Kollegen habe er darauf vertraut, dass sich die der Vergiftung innewohnende Lebensgefahr nicht realisieren werde.
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 12. Juni 2024 verworfen. Die Verurteilung hinsichtlich der ersten Tat ist damit rechtskräftig. Demgegenüber hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil hinsichtlich der zweiten Tat aufgehoben. Die Erwägungen mit denen das Landgericht bei dieser Tat einen Tötungsvorsatz abgelehnt hat, halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie entbehren einer tragfähigen Beweiswürdigung, weil das Landgericht zugunsten des Angeklagten von Annahmen ausgegangen ist, für die das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat. Insoweit muss die Sache daher neu verhandelt und entschieden werden.
Vorinstanz:
Landgericht Hannover – Urteil vom 23. Oktober 2023 – 39 Ks 1972 Js 131906/22 (7/23)
Die maßgeblichen Vorschriften aus dem StGB:
§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer (…)
heimtückisch (…)
einen Menschen tötet.
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung (…)
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, (…)
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls (…) oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 22 StGB Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23 Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 26. Juni 2024