Bundesgerichtshof hebt Verurteilung eines Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt auf.

BGH-Urteil vom 17. Oktober 2024 – 1 StR 285/24.

Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Nebenklägerin Revision eingelegt, mit der sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt mit Todesfolge, hilfsweise wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt erstrebt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war dem Angeklagten, der beim Polizeirevier Mannheim-Innenstadt im Streifendienst tätig war, am 2. Mai 2022 der Auftrag erteilt worden, mit seinem Streifenpartner den später Verstorbenen in die Station für Psychiatrie des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit zurückzuführen. Da sich der Geschädigte, der an einer akuten paranoiden Schizophrenie litt, seiner Rückführung anhaltend widersetzte, brachten der Angeklagte und sein Streifenpartner ihn – nach vorangegangener Ankündigung unmittelbaren Zwanges – zu Boden, um ihn mit Handschließen zu fixieren. Als sich der Geschädigte in Bauchlage aufbäumte und versuchte, den Angeklagten in den unbekleideten Unterarm zu beißen, versetzte dieser ihm zwei Faustschläge seitlich gegen den Kopf. Zwanzig Sekunden später konnte der Geschädigte seinen rechten Arm aus dem Haltegriff des Angeklagten lösen, woraufhin dieser zwei weitere Faustschläge gegen den Kopfbereich des Geschädigten setzte. Danach gelang es dem Angeklagten und seinem Streifenpartner, dem Geschädigten Handschließen anzulegen. Die Schläge des Angeklagten waren nach den Feststellungen des Landgerichts geeignet, schmerzhafte, nicht jedoch lebensgefährliche Verletzungen bei dem Geschädigten hervorzurufen. Kurze Zeit später wurde der Geschädigte, der das Bewusstsein verloren hatte, nach Erst-Hilfe-Maßnahmen vor Ort in das Universitätsklinikum transportiert, wo sein Tod festgestellt wurde. Es konnte weder geklärt werden, wann ein Herzstillstand eintrat, noch auf welcher Ursache der Tod beruhte.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Nebenklägerin als unbegründet erachtet, das Urteil jedoch aufgrund von zu Lasten des Angeklagten festgestellten Rechtsfehlern aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 

Vorinstanz:

Landgericht Mannheim – Urteil vom 1. März 2024 – 1 Ks 304 Js 13846/22

Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 17. Oktober 2024

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