Bundesgesundheitsminister Spahn darf weiter über „mutmaßlich gestohlene“ Krebsmedikamente im Fall Lunapharm informieren.

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit gestern den Beteiligten übermitteltem Beschluss einen Antrag des Pharmaunternehmens Lunapharm aus Brandenburg abgelehnt, mit dem es die vorläufige Untersagung bestimmter Angaben zum Bezug hochpreisiger Krebsarzneimittel aus Griechenland durch Lunapharm auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Gesundheit verlangte.

Hintergrund ist ein seit Frühjahr 2017 durch die Staatsanwaltschaft Potsdam geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes, u.a. die Firma Lunapharm habe hochpreisige Präparate aus griechischen Krankenhäusern illegal erlangt und nach Deutschland importiert. Das Bundesgesundheitsministerium hatte in Zusammenhang mit Informationen über den Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung im Internet auf den „Fall Lunapharm“ hingewiesen und ausgeführt, dass von der Antragstellerin Arzneimittel „mutmaßlich in griechischen Krankenhäusern gestohlen“ worden seien. In einer ebenfalls im Internet schriftlich veröffentlichten Rede des Bundesministers Jens Spahn vom 04.04.2019 hieß es, es handele sich um „… gestohlene Krebsmedikamente aus Griechenland, die durch Lunapharm auf den deutschen Markt gelangten“.

Mit dem Eilantrag wollte die Antragstellerin erreichen, dem Bundesministerium zu untersagen, in der Veröffentlichung von Diebstahl zu sprechen, da ein solcher nicht erwiesen sei.

Das Gericht hat den Eilantrag abgelehnt. Nachdem das Bundesministerium im gerichtlichen Verfahren angekündigt hatte, auch in dem Beitrag vom 04.04.2019 bei einer erneuten Einstellung auf der Internet-Seite die Angabe des Diebstahls mit dem Zusatz „mutmaßlich“ zu versehen, sah die Kammer keinen Anlass für eine Untersagung. Die Veröffentlichung sei vom Informationsauftrag des Ministeriums über die Motive des Gesetzesvorhabens gedeckt und diene der Information der Öffentlichkeit. Dem Umstand, dass die Vorwürfe in den laufenden Verfahren in Griechenland und Deutschland noch nicht abschließend geklärt seien, werde durch die Kennzeichnung als „mutmaßlich gestohlen“ hinreichend Rechnung getragen. Dass es sich juristisch möglicherweise um Unterschlagung handele, sei ohne Belang, weil in der Öffentlichkeit nicht klar zwischen den Straftatbeständen des Diebstahls und der Unterschlagung unterschieden werde.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 7 L 1017/19

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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