Bundesrat will Laienverteidigung einschränken.

Recht/Gesetzentwurf.

Berlin: (hib/SCR) Der Bundesrat will die in der Strafprozessordnung eröffnete Möglichkeit der Laienverteidigung einschränken. Nach den Vorstellungen der Länderkammer sollen künftig nur noch volljährige Angehörige des Beschuldigten, Vertreter etwa von Berufsverbänden oder Gewerkschaften oder Personen mit der Befähigung zum Richteramt – nach Genehmigung durch das Gericht – die Verteidigung übernehmen dürfen. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesrates (20/12278) schlägt dazu eine Änderung des Paragrafen 138 Absatz 2 der Strafprozessordnung vor.

Nach derzeitiger Rechtslage können grundsätzlich Rechtsanwälte und Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt als Verteidiger gewählt werden. Andere Personen können die sogenannte Laienverteidigung nur mit Genehmigung des Gerichts übernehmen. Mit der Änderung wäre es nach dem Entwurf beispielsweise Polizisten oder Lehrern weiterhin möglich, sich von Juristen ihrer Berufsverbände oder Gewerkschaften vertreten zu lassen.

Zur Begründung der vorgeschlagenen Einschränkung führt die Länderkammer einen möglichen Missbrauch der Laienverteidigung an. „Die Möglichkeit der Zulassung als Laienverteidiger […] birgt die Gefahr, dass aus Unkenntnis auch Personen als Verteidiger zugelassen werden, die Anhänger einer extremistischen oder staatsfeindlichen Weltanschauung sind, oder die ihre Stellung im Verfahren nicht zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten, sondern als Plattform für öffentlichkeitswirksame Propaganda im Gerichtssaal nutzen wollen“, heißt es im Entwurf. Dies sei etwa bei Extremisten aus dem Reichsbürger-Milieu denkbar. Zwar habe das Gericht die Möglichkeit, die Zulassung als Verteidiger zu entziehen. „Dies ist für das Gericht allerdings – in einem unter Umständen ohnehin schon konfliktträchtigen Verfahren – ein erheblicher Aufwand und mit dem Risiko weiterer Eskalation oder Verzögerung verbunden“, heißt es weiter.

Die Bundesregierung zeigt sich von dieser Argumentation jedoch nicht überzeugt. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf schreibt sie, dass sie „kein praktisches Bedürfnis“ für die Änderung sehe. Die Laienverteidigung komme in der Praxis derzeit kaum vor. „Gerichte sind zudem an die in ihrem Ermessen stehende einmalige Zulassung eines Laienverteidigers nicht gebunden, sondern können diese Zulassung jederzeit widerrufen“, heißt es weiter.

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