Corona-Infektion eines Polizisten ist kein Dienstunfall.

Mit nunmehr rechtskräftigem Urteil vom 8. April 2022 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen entschieden, dass eine Corona-Infektion eines Polizisten kein Dienstunfall ist. Der Beamte war im August 2020 nach Albanien gereist, um einen Straftäter zu überstellen. Vor einer Taxifahrt in Tirana habe ein anderer Fahrer auf den ihn befördernden Taxifahrer gezeigt und „Corona“ gesagt. Nach der Rückkehr nach Deutschland sei er nach einer Woche Corona-positiv getestet worden und habe 10 Tage stationär im Krankenhaus verbracht. Die Polizeibehörde lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab, weil der Kläger eine Infektion gerade in Albanien nicht habe beweisen können. Bei einer Pandemie zähle die Ansteckung zum allgemeinen Lebensrisiko. Der Kläger berief sich auf eine Beweislastumkehr, wie sie für Beschäftigte im Gesundheitswesen gelte, die einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt seien. Gleiches gelte für seine Tätigkeit in Albanien. Dem ist das Gericht nicht gefolgt, sondern hat festgehalten, dass die bloße Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung in Albanien nicht ausreiche, um den geforderten Beweis zu erbringen, und der vorübergehende Einsatz des Klägers auch nicht mit der Tätigkeit im Gesundheitsdienst oder einem Labor vergleichbar sei.

Urteil vom 8. April 2022 – 1 K 450/21 -, veröffentlicht unter www.nrwe.de.

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