Darlehen oder Schenkung?

Mehr als 80.000,- € ließ der 75-jährige Kläger der 37-jährigen Beklagten zukommen. Als er die Rückzahlung verlangte, warf sie ihm verschmähte Liebe vor und berief sich auf Schenkungen. Nun hat das Landgericht Köln darüber entschieden, ob sie das Geld zurückzahlen muss.

Die Parteien lernten sich im Jahr 2008 kennen, als die Beklagte während ihres Studiums in dem Betrieb des Klägers als Aushilfskraft arbeitete. Es entwickelte sich ein mindestens freundschaftliches Verhältnis, welches dazu führte, dass der Kläger zwischen Mai 2012 und Mai 2013 Bafög-Schulden und ein überzogenes Konto der Beklagten mit Zahlungen von mehr als 8.000,- € ausglich. Im Frühjahr 2013 stellte der Kläger der Beklagten sogar rund 74.000,- € für den Erwerb einer Wohnung in Istanbul zur Verfügung. Erstmals im Oktober 2016 forderte er sämtliche Gelder zurück und reichte schließlich Klage beim Landgericht Köln ein.

Dieses sah sich mit völlig unterschiedlichen Versionen zum Hintergrund der Geldüberlassungen konfrontiert. Während der Kläger sich auf die Gewährung von Darlehen im Rahmen einer jahrelangen Freundschaft berief, behauptete die Beklagte, es habe eine Liebesbeziehung gegeben, die den Kläger dazu veranlasst hätte, ihr die Geldbeträge zu schenken. Die Rückforderung erfolge nun aus verschmähter Liebe. Von dem Geld für die Wohnung habe sie dem Kläger zudem einen Großteil in bar zurückgegeben, als dieser sie in Istanbul besuchte. In der Folgezeit hätten sie dieses Geld bei gemeinsamen Unternehmungen ausgegeben.

Ob es sich um einen Fall verschmähter Liebe oder ausgenutzter Freundschaft handelte, konnte das Landgericht offen lassen. Es verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Geldes für die Wohnung, da nach der vorgelegten WhatsApp-Korrespondenz die Beklagte eine Rückzahlung zugesagt habe, es sich also um ein Darlehen handelte. Das Geld, welches der Kläger für den Ausgleich der Bafög-Schulden und des Kontos der Beklagten aufgewendet habe, erhält er nach der Entscheidung des Gerichts allerdings nicht zurück. Insoweit konnte die Richterin nicht feststellen, dass die Parteien eine Rückzahlung vereinbart hätten. Daher müsse man diesbezüglich von Schenkungen ausgehen.

Die Entscheidung vom 24.01.2019 zum Az. 19 O 224/17 ist nicht rechtskräftig und in Kürze unter www.nrwe.de im Volltext abrufbar.

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