Das entschied heute der Gerichtshof der Europäischen Union.
Restriktive Maßnahmen gegen Russland: Das Einfrieren von Geldern hindert den Inhaber eines Anteilszertifikats kategorisch und ohne weitere Voraussetzungen daran, an einer Hauptversammlung der Anteilseigner teilzunehmen und das Stimmrecht in dieser Versammlung auszuüben.
Im Jahr 2022 verhängte die Europäische Union restriktive Maßnahmen gegen die russische Bank Sberbank. Der entsprechende Beschluss ist Teil der gegen Russland aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine verhängten Sanktionen. Da es sich bei SBK Art um eine mittelbare Tochtergesellschaft der Sberbank handelt, wurden die Gelder von SBK Art gemäß dem Unionsrecht ebenfalls eingefroren.
STAK ist eine Einrichtung niederländischen Rechts und verwahrt und verwaltet die Anteile von Fortenova GroupTopCo. In diesem Zusammenhang gibt STAK Anteilszertifikate von Fortenova TopCo aus und zahlt den Inhabern dieser Zertifikate Dividenden. Zu den Inhabern dieser Zertifikate gehört SBK Art, die 41,82 % hält. Als der Verwaltungsrat von STAK die Inhaber der Anteilszertifikate zu einer für den 18. August 2022 in Amsterdam (Niederlande) anberaumten Hauptversammlung der Anteilseigner einberief, kündigte er an, dass Inhabern, gegen die Sanktionen verhängt worden seien, die Wahrnehmung der mit diesen Zertifikaten verbundenen Rechte, insbesondere ihres Stimmrechts in der Versammlung, verwehrt werde. Am Tag der Versammlung unternahm SBK Art dennoch den Versuch, ihr Stimmrecht sowohl in Präsenz als auch in elektronischer Form auszuüben. Ihr wurde jedoch der Zugang zu dieser Versammlung sowie zum elektronischen Abstimmungssystem verweigert. Da das Quorum nicht erreicht wurde, wurde eine neue Versammlung für den 30. August 2022 einberufen.
Abermals kündigte der Verwaltungsrat von STAK an, dass die Stimmen von Personen, die von restriktiven Maßnahmen betroffen seien, nicht berücksichtigt würden. In der Zwischenzeit reichte SBK Art einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ein, der darauf gerichtet war, STAK aufzugeben, ihr bis zum 31. Dezember 2022 die Teilnahme an sämtlichen Versammlungen und die Ausübung des mit ihren Anteilszertifikaten verbundenen Stimmrechts zu gestatten. Mit Urteil vom 6. September 2022 gab der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter des Bezirksgerichts Amsterdam diesem Antrag statt. Infolgedessen wurde eine dritte Versammlung, die für den 8. September 2022 anberaumt worden war, abgesagt. Am 29. Dezember 2022 hob das Berufungsgericht Amsterdam jedoch die Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters auf. SBK Art legte gegen die Entscheidung dieses Berufungsgerichts beim Obersten Gerichtshof der Niederlande Kassationsbeschwerde ein. Dieses Gericht ersuchte den Gerichtshof um Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf den Begriff „Einfrieren von Geldern“.
In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass das Einfrieren von Geldern den Inhaber eines Anteilszertifikats oder eine mit ihm verbundene Person oder Einrichtung kategorisch und ohne weitere Voraussetzungen daran hindert, das Recht auf Teilnahme an einer Hauptversammlung der Anteilseigner wahrzunehmen und das Stimmrecht in dieser Versammlung auszuüben.
Der Gerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass Wertpapierzertifikate „Gelder“ darstellen. Die Wahrnehmung der durch diese Zertifikate vermittelten Rechte, an einer Versammlung der Inhaber solcher Zertifikate teilzunehmen und in dieser Versammlung abzustimmen, stellt eine als „Nutzung von Geldern“ einzustufende Nutzungshandlung in Bezug auf diese Zertifikate dar. Darüber hinaus zieht die Wahrnehmung dieser Rechte, sei es auch nur mittelbar, eine oder mehrere Auswirkungen auf diese Gelder nach sich, wie etwa eine Veränderung des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, des Eigentums, des Besitzes, der Eigenschaften oder der Zweckbestimmung dieser Gelder. Eine solche Rechtsausübung führt nämlich zur Fassung von Beschlüssen durch die Versammlung der Inhaber der betreffenden Zertifikate; diese Beschlüsse beeinflussen notwendigerweise Zustand und Funktion der Gesellschaft – und damit zumindest mittelbar ihren Wert und infolgedessen den geschätzten Wert der Anteile oder Anteilszertifikate, deren Inhaber die von den Sanktionen betroffene Person ist.
Fiele die Auslegung weniger strikt aus, täte dies dem Ziel Abbruch, durch das Einfrieren von Geldern die Transaktionen, die mit den eingefrorenen Geldern vorgenommen werden können, so weit wie möglich zu begrenzen.
