DIE PARTEI: Kein unrichtiger Rechenschaftsbericht wegen „Geldhandels“.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach DIE PARTEI keine unrichtigen Angaben in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2014 gemacht hat.

In dem von der Bundestagsverwaltung geführten Berufungsverfahren ging es um die Frage, welche Beträge DIE PARTEI in ihrem Rechenschaftsbericht 2014 als Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit ausweisen durfte. Von der Höhe dieser Einnahmen hing die Höhe der Mittel ab, die DIE PARTEI im Wege der staatlichen Parteienfinanzierung von der Bundestagsverwaltung beanspruchen konnte.

DIE PARTEI hatte 2014 im Internet als Reaktion auf den Handel der AfD mit Gold einen „Geldhandel“ initiiert und jedem Interessenten gegen Überweisung von 25, 55, oder 105 Euro jeweils einen 20-, 50- oder 100-Euro-Schein sowie zwei Karten mit Motiven der PARTEI übersandt. Das von den Interessenten überwiesene Geld wurde im Rechenschaftsbericht insgesamt als Einnahme deklariert. Nachdem die Bundestagsverwaltung die staatlichen Mittel zunächst unter Berücksichtigung der von der PARTEI angegebenen Einnahmen bewilligt hatte, wurde dieser Bescheid später korrigiert. Die Bundestagsverwaltung ging von einem nicht unter den Einnahmebegriff des Parteiengesetzes fallenden „Geldtausch“ aus und sah den Rechenschaftsbericht insoweit als unrichtig an. Sie setzte die bewilligten Mittel neu fest, forderte den überzahlten Betrag zurück und verlangte zudem eine im Parteiengesetz vorgesehene Sanktionszahlung. In der Summe handelt es sich um eine Forderung von rund 455.000 Euro.

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Einnahmebegriff des Parteiengesetzes weit zu verstehen ist. Eine Saldierung wird nicht vorgenommen. Es reicht aus, wenn der Partei eine Geld- oder geldwerte Leistung zufließt. Das ist hier zumindest insoweit der Fall gewesen, als DIE PARTEI über die zugeflossenen Mittel zunächst hat verfügen können.

Inzwischen hat der Gesetzgeber eine Regelung im Parteiengesetz geschaffen, wonach bei Einnahmen aus der Unternehmenstätigkeit einer Partei für die staatliche Teilfinanzierung nur derjenige Betrag berücksichtigt werden darf, der nach Abzug der Ausgaben verbleibt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der 3. Senat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Urteil vom 7. März 2018 – OVG 3 B 26.17

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*