Das hat der EuGH in Luxemburg heute entschieden.
Ungarn, das die Rechtswidrigkeit dieses gemeinsamen Standpunkts nicht geltend machen kann, hat gegen die ausschließliche Außenkompetenz der Union in diesem Bereich sowie gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen
Im November 2020 erließ der Rat der Europäischen Union einen Beschluss über den von den Mitgliedstaaten auf der bevorstehenden Tagung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen im Namen der Europäischen Union zu vertretenden gemeinsamen Standpunkt. Zweck dieses gemeinsamen Standpunkts war es u. a., die Einstufung von Cannabis und Cannabis-verwandten Stoffen in den Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe zu ändern und dabei einer Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu folgen. Bei einer Abstimmung über diese Empfehlungen stimmte der Vertreter Ungarns nicht nur entgegen dem vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkt ab, sondern gab sogar eine Erklärung ab, die diesem gemeinsamen Standpunkt widersprach.
In Anbetracht dieser Situation hat die Europäische Kommission eine Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn erhoben.
Nach Ansicht der Kommission hat Ungarn gegen die ausschließliche Außenkompetenz der Union, den Beschluss des Rates über den gemeinsamen Standpunkt sowie den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen. Zu seiner Verteidigung hat Ungarn hauptsächlich geltend gemacht, dieser Beschluss des Rates sei rechtswidrig.
In seinem Urteil gibt der Gerichtshof der Kommission Recht und entscheidet, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat.
Der Gerichtshof stellt fest, dass der Rahmenbeschluss des Rates über den Drogenhandel den Begriff „Droge“ unter Verweis auf die genannten Übereinkommen der Vereinten Nationen definiert. Entscheidungen, mit denen die
Einstufung von in diesen Übereinkommen aufgeführten Stoffen geändert werden, können sich auf die Anwendung der von diesem Rahmenbeschluss vorgesehenen Strafen auswirken, so dass sie das Unionsrecht beeinträchtigen und unmittelbar verändern können. Die Festlegung eines von den Mitgliedstaaten im Namen der Union bezüglich solcher Entscheidungen zu vertretenden Standpunkts fällt somit in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, gegen die Ungarn im vorliegenden Fall durch sein Verhalten verstoßen hat. Ungarn hat so außerdem gegen den Beschluss des Rates über den gemeinsamen Standpunkt verstoßen, der im Rahmen der Ausübung dieser ausschließlichen Zuständigkeit erlassen wurde.
Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Union die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und dürfen keine Maßnahmen ergreifen, die die Verwirklichung gemeinsamer Ziele gefährden könnten. Im vorliegenden Fall hat Ungarn dadurch, dass es in einem internationalen Gremium entgegen dem gemeinsamen Standpunkt des Rates abgestimmt hat, gegen diesen Grundsatz sowie gegen den Grundsatz der einheitlichen völkerrechtlichen Vertretung der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen. Indem es von der im Rat erarbeiteten gemeinsamen Strategie abgerückt ist, hat Ungarn die Verhandlungsposition der Union gegenüber den anderen Parteien des Übereinkommens geschwächt.
Darüber hinaus stellt der Gerichtshof klar, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg die Rechtswidrigkeit eines wie auch immer gearteten Rechtsakts eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union geltend machen kann. Dies würde nämlich darauf hinauslaufen, einem Mitgliedstaat zu gestatten, „sich selbst sein Recht zu verschaffen“, indem er zunächst gegen das Unionsrecht verstößt und dann darauf wartet, dass die Kommission im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage gegen ihn vorgeht, was dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit sowie den Solidaritätspflichten zuwiderliefe, die von den Mitgliedstaaten akzeptiert wurden und zu den Grundfesten der Unionsrechtsordnung gehören. Etwas anderes gilt nur, wenn der betreffende Mitgliedstaat einen Rechtsakt anficht, der derart mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet, dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden kann.
