Erhöhung der Bargeldgrenze: Ausgestaltung der Bezahlkarte sei rechtspolitisch umstritten.

Das Sozialgericht Hamburg hat am 18. Juli 2024 im einstweiligen Verfahren vorläufig die Erhöhung der Bargeldgrenze auf der Hamburger Bezahlkarte (SocialCard), alternativ die Barauszahlung des Mehrbedarfs (hier Schwangerschaft) bzw. von Mehrbedarfserhöhungen (hier unter 3jähriges Kind in einer Erstaufnahmeeinrichtung) beschlossen.

Mit der Einführung der Hamburger SocialCard für Asylbewerber in Erstaufnahmeeinrichtungen ist die Beschränkung von Bar-Auszahlungen der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verbunden. Das Sozialgericht Hamburg hat in seinem Beschluss im einstweiligen Verfahren entschieden, dass die Einführung der Hamburger SocialCard auf gesetzlicher Grundlage stehe und als Bezahlkarte nicht per se unwürdig sei. Lediglich die Ausgestaltung der Bezahlkarte sei rechtspolitisch umstritten. Die Art der Leistung stehe im Ermessen der Behörde. Die Behörde habe dabei den örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen Rechnung zu tragen. Im Rahmen des Das SG Hamburg hat am 18. Juli 2024 im einstweiligen Verfahren vorläufig die Erhöhung der Bargeldgrenze auf der Hamburger Bezahlkarte (SocialCard), alternativ die Barauszahlung des Mehrbedarfs (hier Schwangerschaft) bzw. von Mehrbedarfserhöhungen (hier unter 3jähriges Kind in einer Erstaufnahmeeinrichtung) beschlossen.

Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes sei aber deutlich, dass eine starre Obergrenze des auszahlungsfähigen Bargeldes eine Einzelfallbetrachtung nicht ermögliche, um örtliche Besonderheiten und unterschiedliche Lebenslagen der leistungsberechtigten Personen zu berücksichtigen. Es sei deshalb eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Das Gericht sei nicht berufen, der Verwaltung hier einen bestimmten Weg vorzugeben. Für eine individuelle Bedarfsdeckung sei es aber geboten und praktikabel, dass sich jedenfalls anerkannte Mehrbedarfe bzw. Bedarfserhöhungen der Antragsteller in einem erhöhten Bargeldbetrag für die Zeit des Aufenthalts in der Erstaufnahmeeinrichtung niederschlagen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

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