Erste Kündigung des Leiters der Staatlichen Ballettschule unwirksam.

Das Arbeitsgericht Berlin hat heute entschieden, dass die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Leiters der Staatlichen Ballettschule vom 3. Juni 2020 unwirksam ist. Eine Entscheidung über weitere Kündigungen, die Gegenstand eines anderen beim Arbeitsgericht anhängigen Verfahrens sind, ist hiermit nicht verbunden.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die außerordentliche Kündigung vom 3. Juni 2020 sei bereits deshalb unwirksam, weil diese vom beklagten Land als Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist gemäß § 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch* erklärt worden sei. Hiernach kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Vorwürfe erklärt werden. Die Vorwürfe, auf die das beklagte Land diese Kündigung stütze, seien diesem aber bereits länger bekannt gewesen.   Die hilfsweise erklärte ordentliche fristgemäße Kündigung vom 3. Juni 2020 sei unwirksam, weil vom beklagten Land keine Kündigungsgründe ausreichend konkret vorgetragen worden seien. Der Hinweis auf ein Gesamtklima reiche ebenso wie auf etwaige Missstände an der Schule nicht aus. Es müsse zur Begründung einer Kündigung dargelegt werden, wann es zu welcher konkreten Verfehlung des Klägers persönlich gekommen sei. Diesen Anforderungen sei der Vortrag des beklagten Landes nicht gerecht geworden.

Die von dem Leiter der Staatlichen Ballettschule ebenfalls in diesem Verfahren erhobene Klage auf Beschäftigung als Schulleiter hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, eine solche sei nicht möglich, weil nach § 71 des Schulgesetzes für das Land Berlin** hierfür eine Ausbildung für das Lehramt zwingend erforderlich sei, über die der Kläger nicht verfüge. Die erfolgte Einstellung des Klägers trotz Fehlens dieser Voraussetzung ändere hieran nichts, das beklagte Land könne nicht zu einer nicht gesetzeskonformen Beschäftigung verurteilt werden.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 02.09.2020, Aktenzeichen 56 Ca 4305/20

 *§ 626  Bürgerliches Gesetzbuch Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

**§ 71 Schulgesetz für das Land Berlin  Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Schulleiterfunktion Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden, wer Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, die über die Ausbildung für das Lehramt hinausgehen und die für die Leitung einer Schule erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur Führung und Organisation einer Schule und zur pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung, Team- und Konfliktfähigkeit sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen und zur Innovation und Weiterentwicklung der Schule, die durch Qualifizierungsmaßnahmen nachgewiesen werden sollen. Bewerberinnen und Bewerber sollen sich an einer anderen Schule, an anderen Bildungseinrichtungen, in der Verwaltung oder in der Wirtschaft bewährt haben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*