Exequaturentscheidung: Vollstreckung eines italienischen Urteils gegen zwei deutsche Staatsangehörige ist zulässig.

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 23.01.2020 die Beschwerden zweier Verurteilter gegen Beschlüsse des Landgerichts Essen vom 17.01.2019 und 04.02.2019 als unbegründet verworfen, mit denen die Vollstreckung eines gegen sie ergangenen italienischen Urteils für zulässig erklärt worden ist.

Die beiden Beschwerdeführer sind deutsche Staatsangehörige und in Italien vor dem Hintergrund eines Brandereignisses in einem Stahlwerk in Turin am 06.12.2007 unter anderem wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Brandstiftung zu Freiheitsstrafen von 6 Jahren und 10 Monaten bzw. 9 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden. Auf ein Ersuchen der italienischen Behörden ist jeweils die Übernahme der Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft Essen verbunden mit dem an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen gestellten Antrag vorläufig bewilligt worden, die Vollstreckung des gegen die Beschwerdeführer ergangenen Urteils für zulässig zu erklären und  eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren festzusetzen. Mit den angefochtenen Beschlüssen des Landgerichts Essen vom 17.01.2019 (Az. I StVK 1900/17) und 04.02.2019 (Az. I StVK 2056/17) ist jeweils antragsgemäß entschieden worden.

Die Beschwerden der beiden Verurteilten gegen diese Beschlüsse blieben ohne Erfolg.

Das Landgericht habe – so der 2. Strafsenat – das italienische Urteil zu Recht für vollstreckbar erklärt und die darin verhängten Freiheitsstrafen zutreffend auf das im Geltungsbereich des deutschen Rechts für die Taten angedrohte Höchstmaß von 5 Jahren Freiheitsstrafe ermäßigt. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils nach Maßgabe europäischen Rechts nach den §§ 84 ff. des Internationalen Rechtshilfegesetzes (IRG) seien alle erfüllt. Allerdings übersteige das Maß der in dem italienischen Urteil gegen die Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen das nach deutschem Recht gemäß den §§ 222, 306d Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) geltende Höchstmaß von 5 Jahren. Deswegen seien sie gemäß § 84g Abs. 4 IRG auf Freiheitsstrafen von 5 Jahren zu ermäßigen. Dem habe das Landgericht in den angefochtenen Beschlüssen durch „Festsetzung“ von Freiheitsstrafen von 5 Jahren Rechnung getragen. Rechtskräftige Beschlüsse des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.01.2020 (Az. III – 2 Ws 37/19 und III-2 Ws 45/19, OLG Hamm).  

Hinweise:   1. Der Beschluss III-2 Ws 45/19 ist demnächst in anonymisiertem Volltext unter www.nrwe.de abrufbar. Hinsichtlich der Rechtsausführungen sind beide Beschlüsse im Wesentlichen identisch. 

2. § 84g Abs. 4 lautet wie folgt:

Überschreitet die durch das ausländische Erkenntnis verhängte Sanktion das Höchstmaß, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedroht ist, ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses Höchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

3. § 222 StGB lautet wie folgt:

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

4. § 306d Abs. 1 StGB lautet wie folgt:

Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.  

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