Freispruch im Prozess um Tod eines Säuglings.

OSNABRÜCK. Das Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück um den Tod eines Säuglings in Georgsmarienhütte (Az. 6 Ks 7/18) hat am Montag, dem 03. Juni 2019, mit einem Freispruch geendet.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hatte dem heute 25 Jahre alten Angeklagten Totschlag vorgeworfen. Sie ging in ihrer Anklage davon aus, er habe im Oktober 2017 den zu diesem Zeitpunkt etwa drei Monate alten Säugling aus Überforderung geschüttelt und hierdurch dessen Tod verursacht. Seit dem Prozessauftakt im November 2018 hatte das Gericht an mehreren Verhandlungstagen neben einer Reihe von Zeugen mehrere medizinische Sachverständige vernommen. Nach Abschluss der Beweisaufnahme hatten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung in ihren Plädoyers einen Freispruch beantragt.

In der mündlichen Urteilsbegründung legte der Vorsitzende der zuständigen 6. Großen Strafkammer (Schwurgericht) die Gründe für den Freispruch umfassend dar. Er erläuterte, in den Augen der Kammer stehe fest, dass das Kind des Angeklagten an den Folgen eines Schütteltraumas, d.h. durch äußere Gewalt, gestorben sei. Bei einer Zusammenschau der medizinischen Befunde und der Stellungnahmen der verschiedenen Sachverständigen, die die Kammer beauftragt hatte, gebe es keine andere Erklärung, die sämtliche bei dem Kind festgestellten Verletzungen erklären könne. Eine natürliche Todesursache scheide aus.

Die Kammer vermochte sich jedoch, wie der Vorsitzende weiter erläuterte, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen, dass es der Angeklagte war, der dem Kind die Verletzungen beigebracht hatte. Die Kammer machte deutlich, dass sowohl der Angeklagte als auch die Kindsmutter in der Zeitspanne, in der die Verletzungen entstanden sein mussten, außerhalb des Blickfelds des jeweils anderen Umgang mit dem Kind gehabt hätten. Beide Eltern hätten dazu gleichermaßen erklärt, dem Kind nichts angetan zu haben und auch ihren jeweiligen Partner nicht belastet. Die Mutter des Kindes habe ihre Aussagen zu den zeitlichen Abläufen in der Tatnacht bei der Polizei, die den Angeklagten möglicherweise belastet hätten, vor Gericht nicht mehr in gleicher Weise bestätigen können.

Wer tatsächlich das Kind geschüttelt habe, ließ sich angesichts dieser Ausgangslage in den Augen der Kammer nicht sicher rekonstruieren. Objektive Beweismittel, die einen Rückschluss auf die Täterschaft eines Elternteils zugelassen hätten, hätten nicht zur Verfügung gestanden. Zwar hätten sich im Verfahren etwa Hinweise auf mögliche Misshandlungen des Säuglings bereits vor der entscheidenden Tatnacht ergeben. Auch hier habe sich aber nicht abschließend feststellen lassen, welcher Elternteil möglicherweise hierfür verantwortlich gewesen sei.

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