Freispruch im Verfahren wegen Entführung von Milliardärssohn.

Im Strafverfahren wegen der Entführung von M. Würth im Sommer 2015 hat das Landgericht Gießen den Angeklagten mit Urteil vom heutigen Tag freigesprochen.

Nach den Ausführungen des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer waren die vorliegenden Beweismittel und Indizien nicht hinreichend, um die Täterschaft des Angeklagten zweifelsfrei zu belegen. Zwar seien die vernommenen Sachverständigen zu dem Schluss gelangt, dass die Stimme des Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Stimme eines Entführers übereinstimme, der telefonisch Kontakt zu der Familie des Geschädigten aufgenommen habe. Die Qualität der zum Vergleich verwendeten Übereinstimmungsmerkmale sei indes nicht hinreichend erforscht, insbesondere in Bezug auf die relevante Vergleichsgruppe.

Zudem sei die Aussagekraft von Sprachgutachten allgemein der Einschränkung ausgesetzt, dass eine Stimme keine wissenschaftliche gesicherte Einzigartigkeit vergleichbar der DNA aufweise. Ein Sprachgutachten sei daher immer in den Gesamtkontext weiterer Indizien zu setzen. Die übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Indizien hätten in ihrer Gesamtheit die Aussagekraft des Gutachtens nicht hinreichend gestützt, zumal sie teilweise auch gegen die Täterschaft des Angeklagten sprächen.

Eine Vernehmung des Geschädigten selbst war nicht erfolgt, da dieser aufgrund einer geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, sich verbal auszudrücken.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Landgericht Gießen, Az. 2 KLs – 301 Js 20190/15

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