BGH-Urteil vom 17. Dezember 2025 – 5 StR 413/25.
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. Dezember 2024 aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden ist. Im Übrigen hat er das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verworfen.
Den Freispruch betreffend hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit von Anfang April bis Ende Mai 2020 in drei Fällen jeweils mehrere hundert Gramm Kokain besessen und in vierzehn Fällen mit Kokain und Marihuana im Umfang von einem bis zu hundert Kilogramm Handel getrieben zu haben. Das Landgericht hat sich nicht von den Tatvorwürfen zu überzeugen vermocht. Zwar habe der einschlägig vorbestrafte Angeklagte im Tatzeitraum ein Encrochatgerät verwendet und hierüber mit verschiedenen Personen über den An- und Verkauf sowie den Konsum von Kokain und Cannabis kommuniziert. Es hat sich aber außerstande gesehen, Feststellungen zu den konkreten Tatvorwürfen zu treffen, weil die von französischen Behörden aufgrund richterlicher Anordnungen gewonnenen und auf der Grundlage von Europäischen Ermittlungsanordnungen nach Deutschland übermittelten Encrochatdaten einem Beweisverwertungsverbot unterlägen.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil insoweit auf die Sachrüge aufgehoben, weil das Landgericht den rechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung nicht genügt hat. Insbesondere hat es die Angaben des Angeklagten im Rahmen einer Haftprüfung, er habe die der Anklage zugrundeliegenden Textnachrichten verfasst, mit spekulativen Erwägungen als unglaubhaft bewertet. Auf die Frage der Verwertbarkeit der Encrochatdaten kam es daher für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr an. Der 5. Strafsenat hat indes klargestellt, dass ihm die Erwägungen des Landgerichts keinen Anlass gegeben haben, von seinen die Verwertbarkeit von Encrochatdaten bejahenden Entscheidungen abzuweichen, die er unter Beachtung der insofern vom Bundesverfassungsgericht und Europäischen Gerichtshof aufgestellten Maßstäbe getroffen hat. Es wird nun eine andere Strafkammer des Landgerichts erneut über die Tatvorwürfe verhandeln und entscheiden müssen.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichthof als unbegründet verworfen. Sie betraf die Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von insgesamt mehr als sechzig Gramm Cannabis (Tatzeit: März 2022) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Revision lediglich die Verhängung einer höheren Strafe erstrebt. Insoweit hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils weder Rechtsfehler zugunsten noch zulasten des Angeklagten ergeben. In diesem Umfang ist das Urteil rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin I – Urteil vom 19. Dezember 2024 – 525 KLs 8/22 279 Js 30/22
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 17. Dezember 2025
