Der 6.
Kartellsenat des Oberlandesgerichts
Düsseldorf hat heute die Bahlsen
GmbH & Co. KG, Hannover, die CFP
Brands Süßwarenhandels GmbH & Co. KG, Düsseldorf, und die Griesson de Beukelaer GmbH & Co. KG,
Polch, wegen eines kartellrechtswidrigen Informationsaustausches zu Geldbußen
verurteilt. Nach den Feststellungen des Senats erfolgte der
Informationsaustausch in den gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und des
Verkaufsleiterausschusses des Arbeitskreises Konditionenvereinigung e.V. des
Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie e.V.
Die Tatvorwürfe sind im Rahmen einer Verständigung auf den Vorwurf beschränkt
worden, dass die drei Unternehmen in kartellrechtswidriger Weise Informationen
über den Stand von Konditionenverhandlungen bei Jahresgesprächen und
Sonderforderungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel bzgl. Markenprodukten
ausgetauscht haben. Außerdem ist hinsichtlich der Nebenbetroffenen Bahlsen GmbH
& Co. KG und Griesson de Beukelaer GmbH & Co. KG der Tatvorwurf auf den
Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 23.01.2008 beschränkt worden. Bei der
Nebenbetroffenen CFP Brands Süßwarenhandels GmbH & Co. KG erstreckte sich
der Tatvorwurf von vornherein nur auf den Zeitraum vom 12.09.2006 bis zum
23.01.2008. Nach der Beschränkung auf diese Tatvorwürfe und Einstellung des
Verfahrens im Übrigen haben die drei Unternehmen ihre jeweiligen Einsprüche auf
den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Bei der Bußgeldzumessung hat der Senat den Gesamtumsatz der Unternehmen und die
Höhe der tatbezogenen Umsätze berücksichtigt. Der Informationsaustausch habe
den deutschlandweiten Süßwarenmarkt betroffen. Erheblich bußgeldmildernd falle
nach den Ausführungen des Senats ins Gewicht, dass der vorgeworfene Verstoß von
geringerer kartellrechtswidriger Bedeutung gewesen sei und der Lebensmitteleinzelhandel
gegenüber den Herstellern über eine starke Marktmacht verfügt habe. Darüber
hinaus wirke sich erheblich mildernd aus, dass die Nebenbetroffenen mit ihrer
im Rahmen der Verständigung erfolgten Beschränkung der Einsprüche auf den Rechtsfolgenausspruch
sowie den Angaben zu ihren Unternehmensverhältnissen zu einer wesentlichen
Verkürzung des Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens beigetragen hätten.
Überdies hätten sie in den vergangenen Jahren maßgebliche Compliancemaßnahmen
ergriffen, um zukünftige Kartellverstöße zu verhindern.
Der Senat hat schließlich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
angenommen, u.a. bedingt durch die nachträgliche Vervollständigung der
Ermittlungsakten durch das Bundeskartellamt, durch die Coronapandemie und
andere anhängige Kartellverfahren. Diese sei im Rahmen der sogenannten
Vollstreckungslösung zu kompensieren mit der Folge, dass jeweils ein Betrag in
Höhe von jeweils 25% der verhängten Geldbuße als vollstreckt anzusehen sei.
Im Einzelnen wurden folgende Geldbußen verhängt bzw. sind – unter
Berücksichtigung der Vollstreckungslösung – noch folgende Zahlungen von den
Nebenbetroffenen zu leisten:
Geldbuße | sich ergebender „Zahlbetrag“ | |
Bahlsen GmbH & Co. KG | 4.750.000 € | 3.562.500 € |
Griesson de Beukelaer GmbH & Co. KG | 3.000.000 € | 2.250.000 € |
CFP Brands Süßwarenhandels GmbH & Co. KG | 600.000 € | 450.000 € |
Aktenzeichen: V-6 Kart 9/19 OWi
Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin