Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein bleibt hart: Puigdemont drohe im spanischen Strafverfahren keine politische Verfolgung.

Die Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Auslieferung des Verfolgten Carles  Puigdemont für zulässig.

SCHLESWIG. Der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein hat am heutigen Tag bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht beantragt, gemäß § 29 IRG (Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen) die Auslieferung des ehemaligen katalanischen Regionalpräsidenten Carles Puigdemont aus Deutschland an Spanien zur dortigen Strafverfolgung für zulässig zu erklären.

Trotz der vorliegenden, teils entgegenstehenden Entscheidungen des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts hält der Generalstaatsanwalt des Landes SchleswigHolstein an seiner Auffassung fest, dass die Auslieferungsfähigkeit sowohl mit Blick auf den von den spanischen Behörden erhobenen Vorwurf der Rebellion (Art. 472 Abs. 5 und 7 des spanischen Strafgesetzbuches) als auch hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder (Art. 432, 252 des spanischen Strafgesetzbuches) bzw. der Korruption zu bejahen sei. Nach Auswertung der vorliegenden umfangreichen Unterlagen stehe außer Zweifel, dass das Auslieferungserfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit gemäß § 3 Abs. 1 IRG sowohl wegen des Vorwurfs der Rebellion als auch wegen des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder bzw. der Korruption gegeben sei. Das von den spanischen Behörden nachgelieferte Material sei dabei nicht widersprüchlich, sondern belege offenkundig das Ausmaß der am Wahltag erfolgten gewalttätigen Ausschreitungen in Katalonien, die (auch) dem Verfolgten zuzurechnen seien.

Dass dem Verfolgten als Initiator und Verfechter der Umsetzung des Referendums die am Wahltag stattgefundenen Gewalttätigkeiten zuzurechnen wären, habe der zuständige Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts bereits in seinem Beschluss vom 5. April 2018 festgestellt.

Maßgebend für die Frage, welcher Sachverhalt dem Verfolgten zur Last gelegt wird, sei dabei im Rahmen des Auslieferungsverfahrens allein das – von der deutschen Justiz nicht zu überprüfende – Vorbringen der spanischen Justizbehörden.

Soweit der Verfolgte im Auslieferungsverfahren die erhobenen Vorwürfe in Abrede stellt, sei dies für das Auslieferungsverfahren ohne Bedeutung. Beweis- und Schuldfragen seien nicht im Auslieferungsverfahren, sondern gegebenenfalls in einem Strafverfahren in Spanien zu klären. Im Auslieferungsverfahren sei vornehmlich das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit gemäß § 3 Abs. 1 IRG zu prüfen. Dazu gelte:

  1. Bei sinngemäßer Übertragung des Sachverhalts auf die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3 Abs. 1 IRG) würde das dem Verfolgten angelastete Verhalten den Tatbestand des Hochverrats gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen.

Nach den insoweit schlüssigen Angaben der spanischen Justizbehörden habe der Verfolgte mit der Durchführung des verfassungswidrigen Referendums die Loslösung Kataloniens vom spanischen Zentralstaat angestrebt. Die von Seiten der katalanischen Bevölkerung in der gesamten Region Katalonien – nicht nur in oder vor einzelnen Wahllokalen – gegenüber spanischen Polizeibeamten angewendete Gewalt erheblichen Ausmaßes sei dem Verfolgten zuzurechnen. Er sei am 28. September 2017 auf drohende gewalttätige Ausschreitungen erheblichen Ausmaßes am Tag des Referendums hingewiesen worden. Dennoch habe er als katalanischer Regionalpräsident das verfassungswidrige Referendum nicht nur nicht abgesagt, sondern die Durchführung angeordnet und die ihm unterstellte autonome katalanische Regionalpolizei, die Mossos d’Esquadra, angewiesen, die Durchführung des Referendums sicherzustellen. In der Folge sei es am 1. Oktober 2017 zu massiven tätlichen Angriffen gegen Beamte der Guardia Civil gekommen, ohne dass die katalanische Polizei eingeschritten sei. Die massiven gewaltsamen Ausschreitungen wären angesichts ihrer Intensität und Dimension geeignet gewesen, in einem Maße Druck auf die Regierung auszuüben, dass diese sich zu einem Einlenken gegenüber den Separatisten hätte gezwungen sehen können.

Jedenfalls würde das Verhalten des Verfolgten nach deutschem Recht aber den Tatbestand des Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 1 StGB erfüllen, auch weil der Verfolgte als damaliger  katalanischer Regionalpräsident mit der pflichtwidrigen Festlegung des Wahltages die Gefahr der Begehung von Straftaten in Gestalt von gewaltsamen Ausschreitungen gegenüber Bediensteten des spanischen Staates geschaffen habe. Die am Wahltag verübten Gewalttätigkeiten wären ihm damit – was das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bereits in seinem Beschluss vom 5. April 2018 festgestellt habe – als Verfechter der Umsetzung des Referendums zuzurechnen.

  1. Als auslieferungsfähig stelle sich auch der erhobene Vorwurf der Veruntreuung öffentlicher Gelder bzw. Korruption dar. Bei Korruption handele es sich um eine Katalogtat i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Rb-EUHB, so dass es für die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten wegen „Verwendung öffentlicher Gelder“ unerheblich sei, ob der in den Auslieferungsunterlagen mitgeteilte Sachverhalt nach deutschem Recht den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB erfüllen würde. Gleichwohl sei vorliegend auch dies der Fall. Der Verfolgte habe – nach dem allein ausschlaggebenden Vorbringen der spanischen Justizbehörden – öffentliche Gelder zur Durchführung des verbotenen Unabhängigkeitsreferendums für die Region Katalonien eingesetzt. Im Übrigen habe das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bereits festgestellt, dass die Einstufung der Tat in die Deliktsgruppe „Korruption“ nicht zu beanstanden ist.

Auslieferungshindernisse lägen im Übrigen nicht vor. Dem Verfolgten drohe im spanischen Strafverfahren keine politische Verfolgung im Sinne des § 6 Abs. 2 IRG. Es sei das Recht eines demokratischen Rechtsstaates, Angriffe auf seinen Bestand auch mit Mitteln des Strafrechts zu begegnen.

Nach alledem bestehe aus Sicht des Generalstaatsanwalts auch nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG, weshalb schließlich erneut beantragt worden ist, den Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten wieder in Vollzug zu setzen.

Ein Formfehler – wie von der belgischen Justiz in Parallelverfahren gegen andere Angehörige der ehemaligen katalanischen Regionalregierung angenommen – läge hier nicht vor. In dem vorliegenden Europäischen Haftbefehl vom 23. März 2018 werde als nationale Haftentscheidung, auf deren Grundlage der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, der Beschluss des Obersten Spanischen Gerichtshofs vom 21. März 2018 benannt. Die Voraussetzungen des § 83a Abs. 1 Nr. 3 IRG seien damit erfüllt. Entsprechend wurde beantragt, die insoweit erhobenen Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl zurückzuweisen.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte inzwischen, dass der  Antrag des Generalstaatsanwalts auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des ehemaligen katalanischen Regionalpräsidenten Carles Puigdemont wegen des Vorwurfs der Rebellion und des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder bzw. der Korruption heute eingegangen ist. Zuständig für die Entscheidung sei der I. Strafsenat, der auch bereits über die Anordnung der Auslieferungshaft entschieden hat. Der Senat prüfe nunmehr, ob eine Auslieferung wegen der erhobenen Vorwürfe rechtlich zulässig sei.

Wann mit einer Entscheidung des Strafsenats über die Zulässigkeit der Auslieferung zu rechnen ist, sei derzeit noch offen. Ob eine Entscheidung noch im Juni 2018 ergehe, bleibe abzuwarten.

The Prosecutor General applied for a decision on the admissibility of Carles Puigdemont’s extradition for the accusation of rebellion and the accusation of embezzlement of public funds. 

The Oberlandesgericht for the State of Schleswig-Holstein confirms that on June 1st, 2018 it received the Prosecutor General’s application for a decision on the admissibility of the former Catalan regional president Carles Puigdemont’s extradition for the accusation of rebellion as well as the accusation of embezzlement of public funds and corruption, respectively. In charge of the decision is the court’s I. Senate for Criminal Matters, which already decided on Puigdemont’s extradition detention. The Senate now examines whether or not, based on the made accusations, an extradition is legally admissible.

By when the Senate’s decision on the extradition’s admissibility is to be expected is currently still open. It remains to be seen whether the Senate will decide by the end of June 2018.

 

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