Genetische Mutter kann ihr von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragenes Kind adoptieren.

Die genetische Mutter kann ihr fremdausgetragenes Kind bereits dann adoptieren, wenn die Adoption dem Kindeswohl „dient“. Die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft stellt keine „gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung“ dar, so dass spätere Adoptionen nicht dem strengeren Maßstab der „Erforderlichkeit“ nach § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB unterliegen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss.

Die Beschwerdeführerin ist die genetische Mutter eines Kindes, das von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragen wurde. Sie ist mit dem Vater des Kindes verheiratet.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hatten in der Ukraine über eine sog. Leihmutterklinik Kontakt zu der Leihmutter aufgenommen und mit ihr vereinbart, dass sie für die genetischen Eltern ein Kind austrägt. Die Schwangerschaft wurde im Wege der künstlichen Befruchtung unter Verwendung von Samenzellen des Vaters und Eizellen der Beschwerdeführerin herbeigeführt. Nach der Geburt des Kindes in der Ukraine erkannte der Vater die Vaterschaft an. Die Leihmutter stimmte der Sorgerechtsausübung durch die Beschwerdeführerin und der Adoption zu. Die genetischen Eltern kehrten unmittelbar nach der Geburt nach Deutschland zurück und leben seitdem mit dem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft. Die deutsche Geburtsurkunde weist den Vater und die ukrainische Leihmutter als Eltern aus.

Das Amtsgericht hatte den Adoptionsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg.

Anwendbar sei deutsches Recht, stellt das OLG zunächst klar. Nach deutschem Recht gelte die ukrainische Leihmutter – anders als in der Ukraine – als „rechtliche Mutter“, da sie das Kind geboren hat. Die Adoption sei auszusprechen, da sie im Sinne von § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB dem Wohl des Kindes diene und zu erwarten sei, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kind ein Eltern-Kinder-Verhältnis entstehe. Hier bestehe bereits eine enge und liebevolle Bindung und ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und dem Kind. Die Beschwerdeführerin habe die Mutterrolle mit all den üblicherweise hierzu gehörenden Aufgaben übernommen und werde dies weiterhin tun. Auch der Altersabstand von 53,6 Jahren stehe der Adoption nicht entgegen. Nach heutigen Maßstäben sei dieser Altersunterschied jedenfalls nicht derart eklatant, dass er als atypischer Altersabstand anzusehen wäre.

Für die Adoption eines im Wege der Leihmutterschaft ausgetragenen Kindes gelte entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht der strengere Maßstab des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach die Adoption nur zulässig sei, wenn sie „zum Wohl des Kindes erforderlich“ ist. Dieser Teil der Vorschrift beziehe sich auf Adoptionen, bei denen der Annehmende u.a. an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt habe (insbesondere Kinderhandel). Weder die Vermittlung der Leihmutterschaft noch die Verbringung des Kindes nach der Geburt nach Deutschland verstießen jedoch gegen deutsches Recht. Verboten seien vielmehr die Leihmutterschaft selbst und ihre tatsächliche Inanspruchnahme. Um das Verbot der Leihmutterschaft effektiver durchzusetzen, könnte zwar vom Gesetzgeber daran gedacht werden, den strengeren Maßstab der Erforderlichkeit auch auf Adoptionen von im Wege der Leihmutterschaft ausgetragenen Kindern anzuwenden. Dies könnte Anreizen zur Umgehung des deutschen Verbots der Ersatzmutterschaft entgegenwirken. Eine derartige Auslegung ohne entsprechende Gesetzesänderung würde jedoch dem im Grundgesetz verankerten Schutz der Familie nicht hinreichend Rechnung tragen. „Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es nach Auffassung des Senats, dass das Kind (jedenfalls) seinen genetischen Eltern zugeordnet werden kann, die sich für sein Wohl und Wehe verantwortlich zeigen“, betont das OLG. Dies gelte insbesondere, da das Kind nach dem Heimatrecht der Leihmutter keine rechtliche Zuordnung zu dieser erfahre. Generalpräventive Erwägungen müssten hinter das Kindeswohlprinzip zurücktreten, sie dürften nicht zulasten der betroffenen Kinder gehen.

Im Übrigen sei „das Spannungsverhältnis zwischen dem Verbot der Leihmutterschaft und dem Wohl des durch Leihmutterschaft auf die Welt gebrachten Kindes, welches für das Verhalten der Erwachsenen nicht verantwortlich gemacht werden darf, (…) durch den Gesetzgeber zu klären“.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist in Kürze unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de im Volltext abrufbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.02.2019, Az. 1 UF 71/18

Erläuterungen: 

Zur Vorentscheidung vom 9.4.2018: Pressemitteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.11.2018

Art. 6 GG 1] [Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder]

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) …

  • 1741 BGB Zulässigkeit der Annahme

(1) 1Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-KindVerhältnis entsteht. 2Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.  …

  • 1 ESchG Missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken
  • Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer  1.auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,

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