Berlin, 25. Juni 2025 – Das „Sechste Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR“ tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft. Die Gesetzesnovelle wird die soziale Lage vieler Betroffener verbessern, die Verfahren vereinfachen und bisherige Gerechtigkeitslücken schließen. Der Berliner Beauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (BAB) informiert über die wichtigsten Änderungen:
Opferrente: Deutliche Erhöhung, Dynamisierung und Entkopplung von Bedürftigkeit
Betroffene von politischer Verfolgung in der DDR, die über eine strafrechtliche Rehabilitierung verfügen oder nach dem Häftlingshilfegesetz als Verfolgte anerkannt sind, erhalten ab Juli 2025 eine Opferrente in Höhe von 400 statt bisher 330 Euro. Ab 2026 wird die SED-Opferrente an die jährliche Rentenentwicklung angepasst. Empfänger müssen nicht mehr nachweisen, dass sie bedürftig sind. Damit wird die Opferrente zu einer Ehrenpension weiterentwickelt. Vererbbar ist die Unterstützungsleistung weiterhin nicht. Allerdings müssen die Behörden künftig nach dem Tod eines Empfängers nahe Angehörige informieren, dass diese unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben.
Erhöhung der Ausgleichleistungen für beruflich Verfolgte und verfolgte Schüler
Die Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte werden ebenfalls erhöht. Sie steigen von 240 bzw. 180 auf 291 Euro. Ab 2026 werden die Ausgleichsleistungen ebenfalls dynamisiert und an die Rentenentwicklung gekoppelt. Beruflich Verfolgte erhalten weiterhin nur Ausgleichsleistungen, wenn sie wirtschaftlich bedürftig sind. Das Partnereinkommen wird nach dem neuen Gesetz bei der Bedürftigkeitsprüfung allerdings nicht mehr berücksichtigt. Die für den Anspruch auf Ausgleichsleistungen nötige Verfolgungszeit wird von drei auf zwei Jahre herabgesetzt.
Vereinfachte Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden
Die Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden wird durch die Einführung einer kriterienbasierten Vermutungsregelung vereinfacht. Die Anerkennungschancen für Betroffene sind dadurch verbessert. Wenn Betroffene bestimmte schädigende Ereignisse und bestimmte Gesundheitsschäden vorweisen können, wird seitens des Gesetzgebers von einem ursächlichen Zusammenhang ausgegangen.
Bundesweiter Härtefallfonds
Für wirtschaftlich bedürftige Verfolgte der SED-Diktatur wird ein bundesweiter Härtefallfonds eingerichtet. Er wird bei der „Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte“ angesiedelt. Die Stiftung wird Unterstützungsleistungen auf Grundlage einer Richtlinie gewähren, die derzeit von der SED-Opferbeauftragten erarbeitet wird.
Schließung weiterer Gerechtigkeitslücken
Betroffene von Zwangsaussiedlungen erhalten einen Anspruch auf eine einmalige Leistung in Höhe von 7.500 Euro. Etwaige Leistungen, die im Zusammenhang mit der damaligen Zwangsaussiedlung bereits gewährt wurden, bleiben unberücksichtigt.
Menschen, die außerhalb der DDR Opfer von Zersetzungsmaßnahmen der Staatssicherheit geworden sind, fallen nun auch in den Geltungsbereich des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG).
Im strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) wird klargestellt, dass Menschen, deren Antrag auf Rehabilitierung vor der letzten Novelle der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze 2019 abgelehnt wurde, nun einen sogenannten Zweitantrag/Wiederholungsantrag stellen können. Die Klarstellung bezieht sich konkret auf die Rehabilitierung ehemaliger DDR-Heimkinder, deren Rehabilitierungsmöglichkeiten mit der Novelle von 2019 erleichtert wurden.
Das BAB-Beratungsteam steht Betroffenen bei Fragen zur Gesetzesnovelle zur Verfügung – per E-Mail an beratung@aufarbeitung-berlin.de oder telefonisch unter (030) 24 07 92 – 61.