Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass aggressiv gewalttätiges Verhalten im Jobcenter ein Hausverbot nach sich ziehen kann. Mit der Entscheidung hat das Gericht die Grenze zwischen schwierigen Besuchern und Störern präzisiert. Geklagt hatte ein 56-jähriger Wendländer, der im Jobcenter Lüchow eine Heizkostenbeihilfe beantragen wollte. Im Laufe des Gesprächs kam es zu einem Disput, bei dem der Mann in Wut geriet, das Telefon des Sachbearbeiters in seine Richtung warf und seinen Schreibtisch verrückte. Das Jobcenter verhängte daraufhin ein 14-monatiges Hausverbot, da der Mann mit seinem ungebührlichen, handgreiflichen Verhalten den Hausfrieden gestört habe und weitere Störungen zu befürchten seien. Zukünftige Anträge könnten schriftlich oder telefonisch gestellt werden. Demgegenüber bestand der Mann darauf, seine Anliegen ungehindert vortragen zu können. Er meinte, sein Verhalten sei nicht als nachhaltige Störung zu bewerten. Das Jobcenter wolle an ihm ein Exempel statuieren, da er sich schon mehrfach beschwert habe. Das LSG hat das Hausverbot im Eilverfahren vorläufig bestätigt. Das Verhalten des Mannes sei eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebs. Es handele sich nicht mehr nur um eine deutliche Grenzüberschreitung, sondern um eine strafbare Handlung, die schon nach ihrem Wesensgehalt ein aggressives und bedrohliches Verhalten beinhalte. Damit werde mehr als deutlich die Grenze zu einem „schwierigen Besucher“ überschritten. Schon drei Jahre zuvor sei der Mann durch Drohungen im Jobcenter in Erscheinung getreten. Selbst wenn sein damaliges Verhalten zwar bedrohlich, aber noch nicht strafbar gewesen sein mag, reiche dies für ein Hausverbot dennoch aus. Denn prognostisch sei schon aufgrund des letzten Vorfalls mit weiteren Störungen zu rechnen. Dem Mann könne auch zugemutet werden, mit dem Jobcenter postalisch, telefonisch oder per E-Mail zu verkehren ohne die Diensträume zu betreten. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Juni 2019 – L 11 AS 190/19 B ER ; veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; Vorinstanz: SG Lüneburg | ||