Hamburgisches Oberverwaltungsgericht hat der Beschwerde des Anmelders des Protestcamps Entenwerder teilweise stattgegeben.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. Juli 2017 (4 Bs 148/17) der Beschwerde des Anmelders der Veranstaltung „Antikapitalistisches Protestcamp – Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen“ teilweise stattgegeben. Nach dem Beschluss dürfen einstweilen zusätzlich – nach Maßgabe von noch einzuholender sicherheitsbezogener Vorgaben der Feuerwehr und des Bezirksamts – zu den bisher genehmigten Veranstaltungszelten bis zu 300 Schlafzelte für jeweils maximal 2-3 Personen auf der bisher zugewiesenen Fläche aufgestellt und Waschangelegenheiten sowie eine Küche zur Selbstversorgung errichtet werden. Die weitergehende Beschwerde – beantragt hatte der Anmelder die Aufstellung von bis zu 1.500 Schlafzelten auf der gesamten Fläche des Elbparks – wurde zurückgewiesen.

Az: 4 Bs 148/17

Zur Begründung führt das Hamburgische Oberverwaltungsgericht u.a. aus:

Nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2017 sei das Protestcamp vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts zu unterstellen. Einschränkungen seien zum Schutz der Grünanlage möglich. Untersagt werden könnten zudem u.a. solche Zelte und Einrichtungen, die allein der Beherbergung von Personen dienen sollten, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollten. Dies bedeute zur Überzeugung des Gerichts, dass für Teilnehmer an den politischen Veranstaltungen des Protestcamps auch Schlafzelte und versorgende Infrastruktureinrichtungen vorsorglich dem Versammlungsrecht zu unterstellen und als Teil der Versammlung zu behandeln seien.

Die zugewiesene Fläche im Elbpark Entenwerder sei nach Ansicht der Versammlungsbehörde grundsätzlich für die Errichtung eines Protestcamps geeignet. Die Beschränkung auf zusätzlich bis zu 300 Schlafzelte für 2-3 Personen ergebe sich daraus, dass damit für alle Teilnehmer, die nach den räumlichen Kapazitäten der Veranstaltungszelte an den Veranstaltungen im Protestcamp teilnehmen könnten, auch eine Schlafmöglichkeit bestünde.

Da der Anmelder kein eigenes Konzept in Bezug auf die Brand- und Unfallverhütung sowie die Einhaltung der Hygienevorschriften vorgelegt habe, habe er vor dem Aufbau der Schlafzelte sowie der unterstützenden Infrastruktur die notwendigen sicherheitsbezogenen Voraussetzungen nach den ggf. noch einzuholenden Vorgaben der Feuerwehr und des Bezirksamts zu schaffen.

Die Aufstellung von bis zu 300 Schlafzelten könne nicht im Hinblick auf mögliche Gefahren für Rechtsgüter von Dritten untersagt werden. Eine auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Gefahrenprognose sei von der Versammlungsbehörde nicht hinreichend dargelegt worden. Insbesondere seien keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass der Elbpark Entenwerder trotz seiner Entfernung zur Innenstadt ein möglicher naheliegender Ausgangspunkt für Blockaden von Protokollstrecken und sonstigen unter Sicherheitsaspekten sensiblen Punkten im Stadtgebiet sei. Die Lage des Protestcamps im Elbpark Entenwerder sei insoweit nicht mit derjenigen eines Protestcamps im Stadtpark zu vergleichen. Auch seien keine konkreten Belege dazu vorgelegt worden, dass bei früheren Versammlungen aus Protestcamps heraus Straftaten begangen worden seien.

Das Verbot der Versammlung auf den übrigen Flächen des Elbparks Entenwerder sei hingegen gerechtfertigt. Der zugewiesene Bereich des Elbparks sei räumlich hinreichend für die Durchführung der Veranstaltung. Die vom Antragsteller beantragte Zuweisung von anderen Flächen des Elbparks sei im Hinblick auf deren größere Schutzbedürftigkeit als Grünanlage sowie der längeren Rettungs- und Fluchtwege abzulehnen.

Ein Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung nicht möglich. Der Veranstalter kann ggf. Verfassungsbeschwerde erheben, die an das Bundesverfassungsgericht zu richten ist.

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Publié par DIE LINKE sur jeudi 6 juillet 2017

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