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Strafgefangene haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen, da sie im Gefängnis versorgt sind. Was aber bei Haftunterbrechungen geschieht, hat nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) geklärt. Geklagt hatte ein 50-jähriger Langzeithäftling aus Südniedersachsen, der vor seiner Inhaftierung obdachlos war. Im Jahre 2016 wurde er herzkrank und brauchte eine Bypass-Operation im Uni-Klinikum Göttingen. Krankenhausbehandlung und Reha dauerten ca. drei Wochen. Für diese Zeit wollte er Unterstützung, da er kein Geld und kaum Kleidung hatte, die er außerhalb der Haft tragen konnte. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, da Leistungen für Strafgefangene gesetzlich ausgeschlossen seien. Der Kläger sei noch nicht entlassen und die Haft werde nach der Behandlung fortgesetzt. Das LSG hat das Jobcenter zur Gewährung des Regelbedarfs verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Leistungsausschluss wegen Aufenthalts in einer Vollzugseinrichtung nicht gelte, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für die Dauer eines stationären Heilverfahrens außerhalb des Strafvollzugs unterbrochen wird. In dieser Zeit sei der Kläger kein Strafgefangener, denn die Haftzeit verschiebe sich insgesamt um die Dauer der Behandlung. Es sei auch nicht entscheidend, dass es nur um Leistungen für drei Wochen gehe, denn das SGB II kenne keine zeitliche Mindestgrenze der Hilfebedürftigkeit. Der Kläger müsse sich auch nicht die Vollverpflegung in Krankenhaus und Rehaklinik anrechnen lassen, da der Regelbedarf pauschaliert sei. Eine individuelle Berechnung sei nicht vorgesehen – weder zugunsten noch zulasten des Berechtigten. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Februar 2019 – L 11 AS 474/17 ; veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; Vorinstanz: SG Hildesheim Anm. TP Presseagentur: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision wurde zwar nicht zugelassen, jedoch ist noch eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich. |