Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar.

Das hat der Europäische Gerichtshof heute verkündet.

Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar, wenn sie von einer Person getätigt werden, die einen entscheidenden Einfluss auf die Einstellungspolitik eines Arbeitgebers hat oder die als einen derartigen Einfluss ausübend wahrgenommen werden kann.

In einem solchen Fall könne das nationale Recht vorsehen, dass eine Vereinigung das Recht hat, Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen, auch wenn sich kein Geschädigter feststellen lässt.

Im Urteil Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C-507/18), das am 23. April 2020 verkündet wurde, hat der Gerichtshof entschieden, dass Äußerungen, die eine Person in einer Radio- oder Fernsehsendung macht und denen zufolge sie Personen mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung in ihrem Unternehmen niemals einstellen oder beschäftigen würde, in den materiellen Geltungsbereich der Richtlinie 2000/781 (im Folgenden: Antidiskriminierungsrichtlinie) und insbesondere unter den Begriff „Bedingungen … für den Zugang zu [einer] Erwerbstätigkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs.1 Buchst. a dieser Richtlinie fallen, und zwar auch dann, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Äußerungen getätigt wurden, ein Einstellungsverfahren weder im Gange noch geplant war, vorausgesetzt allerdings, die Verbindung dieser Äußerungen zu den Bedingungen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit in dem Unternehmen ist nicht hypothetisch.

Im vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt bei einem Gespräch im Rahmen einer Radiosendung erklärt, dass er keine homosexuellen Personen in seiner Kanzlei einstellen oder beschäftigen wolle. Eine Vereinigung von Rechtsanwälten, die vor Gericht die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern oder Intersexuellen (LGBTI) verteidigt, war der Auffassung, dass er Äußerungen getätigt habe, die eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung der Arbeitnehmer darstellten, und verklagte ihn daher auf Schadensersatz. Nachdem der Klage in erster Instanz stattgegeben und das Urteil in der Berufungsinstanz bestätigt worden war, legte der Rechtsanwalt gegen das Berufungsurteil Kassationsbeschwerde bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) ein. Dieser Kassationsgerichtshof hat den Gerichtshof daraufhin u. a. um Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs „Bedingungen … für den Zugang zu [einer] Erwerbstätigkeit“ im Sinne der Antidiskriminierungsrichtlinie ersucht.

Nach dem Hinweis darauf, dass dieser Begriff eine autonome und einheitliche Auslegung erfordert und nicht eng ausgelegt werden darf, hat der Gerichtshof den Begriff unter Bezugnahme auf sein Urteil Asociația Accept ausgelegt. So hat der Gerichtshof u. a. hervorgehoben, dass Äußerungen, die auf eine homophobe Einstellungspolitik hindeuten, unter den Begriff „Bedingungen … für den Zugang zu [einer] Erwerbstätigkeit“ fallen, auch wenn sie von einer Person stammen, die rechtlich nicht zu Einstellungen befugt ist, sofern zwischen diesen Äußerungen und der Einstellungspolitik des Arbeitgebers eine Verbindung besteht, die nicht hypothetisch ist.

https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_2981679/de/

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