Im Jahr 2012 richtete die EU-Kommission ein Aufforderungsschreiben an Italien, in dem sie ihm vorwarf, dass sich 102 Deponien in seinem Staatsgebiet befänden, die unter Verstoß gegen die EU-Richtlinie 1999/31 über Abfalldeponien1betrieben würden. Mit dieser Richtlinie sollen die negativen Auswirkungen des Vergrabens von Abfällen im Boden auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit durch Einführung strenger technischer Anforderungen weitest möglich vermieden oder vermindert werden. Daher mussten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie spätestens am 16.Juli 2009 die vorhandenen Deponien (d.h. jene, die vor dem 16.Juli 2001 bereits genehmigt worden oder bereits in Betrieb waren) mit den in der Richtlinie festgelegten Anforderungen in Einklang bringen2oder sie schließen. Nach einem Schriftwechsel gewährte die Kommission Italien eine Antwortfrist bis zum 19.Oktober 2015 und erläuterte, dass das in Rede stehende Verfahren sogenannte „Abschlussverpflichtungen“ betreffe, d.h. die Verpflichtung, die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat für eine bestimmte Deponie bereits erlassen habe, auch durchzuführen. Diese Abschlussverpflichtungen bestehen daher je nach der jeweiligen Deponie entweder in der Umsetzung der zu deren Stilllegung erforderlichen Maßnahmen oderin der Durchführung der notwendigen Arbeiten, um diese Deponie mit der Richtlinie in Einklang zu bringen, falls die Fortsetzung ihres Betriebs genehmigt worden war3.Im Jahr 2017 hat die Kommission angesichts der Antworten, die Italien geliefert hatte, eine Vertragsverletzungsklage vor dem Gerichtshoferhoben, weil Italien 44 Deponien nach wie vor nicht in Einklang mit der Richtlinie gebracht oder sie geschlossen hatte. Mit seinem heutigen Urteil erkennt der Gerichtshof für diese 44 Deponien auf einen Verstoß Italiens gegen seine Verpflichtungen nach der Richtlinie.