Kammergericht bestimmt zuständiges Gericht für eine beabsichtigte Klage des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin.

Mit heutigem Beschluss hat der 18. Zivilsenat des Kammergerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das Landgericht Berlin II als zuständiges Gericht für eine beabsichtigte Klage des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin bestimmt. Dabei hat der Senat nicht geprüft, ob die beabsichtigte Klage zulässig ist oder in der Sache Aussicht auf Erfolg hat.

Das Versorgungswerk hatte Ende Dezember 2025 einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts beim Kammergericht gestellt, weil es nach eigenen Ausführungen beabsichtigt, die zwölf Antragsgegner aufgrund behaupteter Pflichtverletzungen im Wege einer Feststellungsklage auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Bei den Antragsgegnern handelt es sich – nach den Ausführungen des Versorgungswerks – um drei ehemalige Mitglieder seines Verwaltungsausschusses, sechs ehemalige Mitglieder seines Aufsichtsausschusses, eine ehemalige Abschlussprüferin, das Land Berlin als zuständige Versicherungsaufsicht sowie eine Bank, die die Verpflichtung übernommen hatte, für das Versorgungswerk Risikoanalysen zu erstellen.

Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist möglich, wenn mehrere Personen gemeinsam verklagt werden sollen, für die unterschiedliche Gerichte örtlich zuständig wären. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass für Klagen gegen eine Person grundsätzlich das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk eine natürliche Person ihren Wohnsitz oder eine juristische Person ihren Geschäftssitz hat.

Bei der Bestimmung des Landgerichts Berlin II hat sich der Senat von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit leiten lassen. Neben dem Versorgungswerk haben sieben der Antragsgegner ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Berlin II. Die Antragsgegner waren auch überwiegend mit der Bestimmung des Landgerichts Berlin II einverstanden.

Den Einwand zweier Antragsgegner, sie hätten in ihren Verträgen mit dem Versorgungswerk vereinbart, dass für Streitigkeiten aus dem Vertrag ausschließlich ein anderes Gericht zuständig sei (sog. Gerichtsstandsvereinbarung), hat der Senat für nicht durchgreifend erachtet, weil derartige Vereinbarungen mit dem Versorgungswerk nicht wirksam geschlossen werden konnten.

Gegen die Entscheidung des Kammergerichts ist kein Rechtsmittel gegeben.

Kammergericht, Beschluss vom 19. Februar 2026, Aktenzeichen 18 UH 20/25

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