Das Kammergericht in Berlin hat durch Urteil vom 10. Juli 2025 die Berufung von zwei Klägerinnen gegen die Social Media Plattform X zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts, wonach die deutsche Gerichtsbarkeit international unzuständig sei, bestätigt.
Die Klägerinnen – zwei natürliche Personen – hatten mit ihrer Klage begehrt, dass es X untersagt werde, sechs Postings weiter zu verbreiten. Diese seien volksverhetzend, Hass schürend und verstießen gegen die Richtlinie zu Gewaltandrohung.
Die Beklagte wandte u.a. ein, die Berliner Gerichte seien international nicht zuständig, weil sie ihren Sitz in Irland habe und dort der Erfüllungsort sei. Da die Klägerinnen keine Verbraucherinnen seien, ergebe sich auch aus Art. 17 und 18 Brüssel-Ia-Verordnung keine besondere Zuständigkeit. Das Landgericht war dieser Ansicht gefolgt.
In der mündlichen Berufungsverhandlung am Kammergericht wies der zuständige Senat darauf hin, dass er dem Landgericht folgen wolle. Auch er sehe den Erfüllungsort in Irland.
Es liege auch keine Verbrauchersache vor. Denn eine der Klägerin habe dem Gericht nur unzureichende Informationen gegeben, ob sie als Verbraucherin anzusehen sei. Nach einer Gesamtabwägung, u.a. ihrem selbst gewählten Nutzernamen mit der Berufsbezeichnung als Rechtsanwältin und dem Eindruck, den sie objektiv damit erweckt habe, bestünden vernünftige Zweifel an einer Verbrauchereigenschaft. Es könne jedenfalls nicht sicher festgestellt werden, dass sie im Sinne der Brüssel-Ia-Verordnung eine Verbraucherin sei.
Dies wirke sich zu ihren Lasten aus.
Bei der anderen Klägerin komme es hierauf schon nicht an. Ihre Klage sei unzulässig, weil sie keine Wohnadresse angegeben habe. Dies sei aber nur zulässig, wenn es dafür nachvollziehbare Gründe gebe. Diese habe sie nicht dargelegt.
Die Organisation HateAid, die in dem Verfahren ursprünglich ebenfalls als Klägerin aufgetreten war, hatte gegen das Urteil des Landgerichts keine Berufung eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten müssen die schriftlichen Entscheidungsgründe abgewartet werden, die noch nicht vorliegen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Art. 17 Brüssel-Ia-Verordnung
(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,
a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist,
oder
c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
(2) Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.
(3) Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.
Art. 18 Brüssel-Ia-Verordnung
(1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
(2) Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
(3) Die Vorschriften dieses Artikels lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
Kammergericht: Urteil vom 10. Juli 2025, Aktenzeichen 10 U 104/24
Landgericht: Urteil vom 04. Juni 2024, Aktenzeichen 27 O 52/23 (2)