Kein Anspruch auf Vermögensaufbau für Bürgergeldempfänger.

Petitionen/Ausschuss.

Berlin: (hib/HAU). Der Petitionsausschuss sieht mehrheitlich einen Anspruch auf Vermögensaufbau für Bürgergeldempfänger als nicht sachgerecht an. In der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss die Beschlussempfehlung an den Bundestag, das Petitionsverfahren zu einer entsprechenden Eingabe abzuschließen, „weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte“.

Mit der Petition wird gefordert, dass im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Einkommen nicht berücksichtigt wird, „wenn es dem Aufbau von Vermögen im Rahmen der gesetzlich definierten Freibeträge dient“. Der Gesetzgeber erwarte von Beziehern von Grundsicherungsleistungen, dass sie außerplanmäßige Ausgaben, wie beispielsweise die Reparatur einer Waschmaschine, eines Staubsaugers oder einer elektrischen Zahnbürste aus Rücklagen finanzierten, schreibt der Petent.

In Paragraf 12 Absatz2 SGB II räume der Gesetzgeber zwar Freibeträge ein, ermögliche es den Leistungsbeziehern aber nicht, eine solche Rücklage aufzubauen. Selbst wenn Freunde oder Bekannte in Notsituationen finanzielle Hilfe leisten wollten, werde eine solche Zahlung auf den Regelbedarf angerechnet. Hierdurch werde sowohl eine finanzielle Unterstützung Dritter als auch ein regulärer Aufbau von Vermögen innerhalb der Freibeträge unmöglich, heißt es in der Petition. Dies ist aus Sicht des Petenten unangemessen und widerspricht dem Gedanken der Freibeträge. Er verweist zugleich darauf, dass sich durch die Schaffung einer „Bagatellgrenze“ auch sozialgerichtliche Verfahren reduzieren würden.

Der Petitionsausschuss weist in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung darauf hin, dass das SGB II in Paragraf 12 zwar „für bereits vorhandenes Vermögen unterschiedlicher Art“ diverse Vermögensfreibeträge einräumt. Allerdings gehöre der weitere Vermögensaufbau während des Bezuges staatlicher Fürsorgeleistungen nicht zu den Zielsetzungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Vielmehr sei die Grundsicherung „eine nachrangige Fürsorgeleistung zur Sicherung des gegenwärtig notwendigen Existenzminimums“. Daher seien von den Leistungsberechtigten vorrangig auch alle Einnahmen in Geld – unter Beachtung der in Paragraf 11a SGB II geregelten Ausnahmen – für die Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen.

Durch eine Änderung bei der Grundsicherung sei seit dem 1. Januar 2023 Vermögen in bestimmtem Rahmen geschützt, um Arbeitsuchende in ihrem Bestreben zu unterstützen, sich von der Hilfe unabhängig zu machen, ihnen einen gewissen Spielraum in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten sowie eine nachhaltige soziale Herabstufung zu vermeiden, schreiben die Abgeordneten. Die bisher erbrachte Lebensleistung eines jeden Einzelnen finde zudem eine angemessene Anerkennung.

Vor dem Hintergrund, dass Grundsicherungsleistungen nur als vorübergehende, nachrangige und steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen ausgestaltet sind, hält der Ausschuss einen Anspruch auf Vermögensaufbau jedoch für „nicht sachgerecht“. Er könne sich dem Anliegen der Petition deshalb nicht anschließen, heißt es in der Beschlussempfehlung.

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