Kein Anspruch eines Pressevertreters auf Auskunft über vertrauliche Informationen aus der Innenministerkonferenz.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläu­figen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das Bundesministerium des Innern nicht verpflichtet ist, einem Presse­vertre­ter Aus­künfte über vertrauliche Informationen aus der 206. Sitzung der Innenministerkonferenz (IMK) zu geben. Die Erteilung der Auskünfte hatte das Bundesministerium des Innern mit Rücksicht auf den Widerspruch eines Teilnehmers gegen die Veröffentlichung abgelehnt. Das Verwal­tungs­gericht hatte den Antrag des Antragstellers mit dem Hinweis auf fehlende Eilbedürftigkeit zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Der 6. Senat hat offen gelassen, ob das Anliegen des Antragstellers eilbedürftig ist. Jedenfalls hat er einen Auskunftsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Offenbarung vertraulicher Informationen aus der 206. Sitzung der IMK würde die Freiheit und Offenheit der politischen Willensbildung zwischen den Chefs der Innenressorts von Bund und Ländern gefährden. Die Chefs der Innenressorts seien angesichts der Herausforderungen, denen der Schutz der inneren Sicherheit ausgesetzt sei, auf eine vertrauensvolle politische Zusammenarbeit angewiesen. Diese setze Offenheit voraus, die nur gewährleistet sei, wenn die Beteiligten sich darauf verlassen könnten, dass ihre Beiträge nicht gegen ihren Willen an die Öffentlichkeit gelangten. Müsste das Bundesinnenministerium entgegen einer getroffenen Vertraulichkeitsabrede Informationen offenbaren, wäre absehbar, dass die Chefs der Innenressorts der Länder dem Bundesminister des Innern künftig keine Informationen zu Themen der IMK mehr zur Verfügung stellen. Damit wäre der Bundesminister des Innern von der Beteiligung an der föderalen politischen Kooperation in wichtigen Fragen des Schutzes der inneren Sicherheit ausgeschlossen. Diese Gefahr brauche er nicht hinzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 28. Februar 2018 – OVG 6 S 41.17 –

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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