Kein Anspruch eines syrischen Geflüchteten auf Gewährung des Flüchtlingsstatus über den bereits gewährten subsidiären Schutz hinaus.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom gestrigen Tag (1 Bf 81/17.A) die Berufung eines syrischen Geflüchteten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. März 2017, mit welchem die Klage auf Gewährung des Flüchtlingsstatus abgelehnt worden war, zurückgewiesen.

Der Kläger ist im Januar 2016 aus Syrien über den Flughafen Damaskus ausgereist und beantragte im Mai 2016 im Bundesgebiet die Gewährung von Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährte dem Kläger im August 2016 den subsidiären Schutzstatus, da ihm bei einer Rückkehr nach Syrien ein ernsthafter Schaden drohe. Das Bundesamt lehnte zugleich die ebenfalls vom Kläger beantragte Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ab. Aufgrund des vom Bundesamt zuerkannten subsidiären Schutzstatus ist der Kläger berechtigt, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Ihm ist durch die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden.

Sein Begehren auf Gewährung des Flüchtlingsstatus hat der Kläger mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg weiterverfolgt. Er habe sich durch seine Flucht einer drohenden Einberufung entzogen. Im Falle der für die Prüfung der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien drohe ihm eine Zwangsrekrutierung und als Teil der syrischen Armee die Teilnahme an Kriegsverbrechen. Auch befürchte er, dass er aufgrund seiner Flucht als Regimegegner angesehen, und auch deshalb verhaftet und misshandelt werden würde.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit dem gestrigen Urteil die Berufung zurückgewiesen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

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