Kein Erfolg der Initiative „Berlin braucht Tegel“ vor dem OVG.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute die Beschwerde der Initiative „Berlin braucht Tegel“ gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. September 2017 (Pressemitteilung VG Berlin Nr. 31/2017) zurückgewiesen.

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat seine Rechtsauffassung aus dem Jahr 2009, die er im Zusammenhang mit dem Volksbegehren „Pro Reli“ vertreten hatte, aufgegeben. Er hat nunmehr entschieden, dass die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind, wenn sich der Träger eines Volksbegehrens gegen die Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung wendet und eine Verletzung seiner Chancengleichheit bzw. einen Verstoß gegen § 40d des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz) geltend macht. Ein derartiger Streit ist dem Verfassungsrecht zuzuordnen, weil der Träger eines Volksbegehrens in Berlin ein verfassungsrechtlich ausgestaltetes Initiativrecht wahrnimmt, das die parlamentarische Tätigkeit des Abgeordnetenhauses ersetzen kann. In solchen Fällen schließt die Prozessordnung den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten aus. Der Träger eines Volksbegehrens kann sich jedoch grundsätzlich an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin wenden.

Beschluss vom 7. September 2017 – OVG 3 S 76.17 –

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