Kein gesetzlicher Mindestlohn für Pflichtpraktikum als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums.

Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Das hat das Bundesarbeitsgericht heute entschieden.

Die Klägerin beabsichtigte, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Nach der Studienordnung ist ua. die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Vor diesem Hintergrund absolvierte die Klägerin bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, in der Zeit vom 20. Mai bis zum 29. November 2019 ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) Vergütung in Höhe von insgesamt 10.269,85 Euro brutto verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie habe im Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht ein.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MiLoG* verpflichtet ist. Die Klägerin unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG* erfasst nach dem in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, denn diese Universität ist staatlich anerkannt. Hierdurch ist die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und damit gewährleistet, dass durch das Praktikumserfordernis in der Studienordnung nicht der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten sachwidrig umgangen wird.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Januar 2022 – 5 AZR 217/21 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. März 2021 – 8 Sa 206/20 –

*§ 22 Abs. 1 MiLoG

1Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 2Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie

1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,

3Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

„Als billige Arbeitskraft missbraucht“.

„Die heutige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass es in Sachen Praktika und Mindestlohn noch einiges an Nachbesserungsbedarf gibt. Ein Praktikum darf keinesfalls ein Deckmantel für unbezahlte Arbeit sein“, kommentiert Susanne Ferschl, stellvertretende Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE im Bundestag, die heutige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Vergütung von Praktika.

Ferschl weiter:

„Nicht nur, dass es ohnehin zu viele Ausnahmen beim Mindestlohn gibt – Praktika werden seit langer Zeit immer wieder missbraucht, um Menschen unbezahlte oder schlecht entlohnte Arbeit abzuverlangen. Die ganze Debatte ist daher irrwitzig: Es darf keine Rolle spielen ob ein Praktikum als freiwilliges, als Pflicht- oder als Vorpraktikum abgeleistet wird. Die geleistete Arbeit bleibt die gleiche! So wurde eine junge Frau sechs Monate als billige Arbeitskraft missbraucht. Die neue Bundesregierung muss hier dringend gegensteuern und die Schlupflöcher stopfen, die es Arbeitgebern ermöglichen, sich um den Mindestlohn herumzudrücken, gerade wenn es um Praktika geht.“

Im konkreten Fall hatte die Klägerin beabsichtigt, sich um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Nach der Studienordnung ist unter anderem die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes notwendig, um das Studium aufnehmen zu können. Die Klägerin absolvierte daher 2019 ein sechsmonatiges Praktikum auf einer Pflegestation. Unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) klagte sie vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und machte einen Anspruch auf Mindestlohn geltend. Das MiLoG sieht zwar eine Ausnahme vom Mindestlohn für Pflichtpraktika vor, die Klägerin argumentierte jedoch, dass ein Vorpraktikum vor der Aufnahme eines Studiums nicht unter diese Regelung falle. Das LAG wies die Klage im März 2021 ab. Die Klägerin ging dagegen in Revision, die heute wiederum vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen wurde.

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