Kein Nachzug der Eltern zu ihrem subsidiär schutzberechtigten Kind nach Eintritt der Volljährigkeit.

Wird ein in Deutschland lebendes subsidiär schutzberechtigtes Kind volljährig, können die im Ausland lebenden Eltern nicht mehr auf der Grundlage der im August 2018 neu eingeführten Regelung des § 36a Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zu ihm nachziehen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Klageverfahren entschieden.

Geklagt hatten ein syrischer Vater und eine eritreische Mutter. Sie wollten jeweils zu ihrem Kind nachziehen, dem in Deutschland der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden war. Sie beriefen sich auf die seit dem 1. August 2018 geltende Regelung des Aufenthaltsgesetzes, wonach der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten aus humanitären Gründen – begrenzt auf 1.000 Personen im Monat – eröffnet wird.

Die 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies die Klagen ab. Die Nachzugsmöglichkeit der Eltern nach dieser Vorschrift erlösche mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der aufenthaltsrechtlichen Bestimmung. Der Elternnachzug diene nicht eigenständigen Interessen der Eltern, sondern dem Schutz des unbegleiteten Minderjährigen und seinem Interesse an der Familieneinheit mit den Eltern. Dieser entfalle mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Weder aus dem Unionsrecht noch aus sonstigem höherrangigen Recht folge, dass für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Kindes nicht darauf, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem die Eltern den Nachzugsantrag gestellt hätten oder in dem das Kind den subsidiären Schutzstatus erhalten oder diesen beantragt habe. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sei nicht zu übertragen, weil die ihr zu Grunde liegende Richtlinie zur Familienzusammenführung (RL 2003/86/EG) auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung finde.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung in beiden Verfahren sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Urteile der 38. Kammer vom 29. März 2019 (VG 38 K 27.18 V) und vom 3. April 2019 (VG 38 K 26.18 V)

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

 

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