Das Amtsgericht Nürnberg hat eine gegen die Deutsche Fußball Liga GmbH gerichtete Klage auf Schadensersatz wegen entgangenen Wettgewinns nach einer angeblich falschen Schiedsrichterentscheidung abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts besteht kein vertraglicher Anspruch zwischen dem Kläger und der Fußball Liga. Es ergäben sich aber auch keine Ansprüche aus dem Deliktsrecht.
Der Kläger hat gegen die Deutsche Fußball Liga Klage auf Ersatz eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 190,97 Euro erhoben. Er ist der Auffassung, dass während des Bundesligaspiels des 1. FC Nürnberg gegen Schalke 04 der Schiedsrichter in der ersten Halbzeit eine Fehlentscheidung getroffen habe. Dieser habe ein Tor von Hanno Behrens zu Gunsten des 1. FC Nürnberg nicht gewertet, welches regulär gewesen sei. Der Schiedsrichter habe zu Unrecht vorher ein Stürmerfoul gepfiffen. Hätte der Schiedsrichter richtig entschieden, wäre der Wett-Tipp des Klägers, wonach in der ersten Halbzeit mindestens ein Tor erzielt werde, zutreffend gewesen und er hätte einen Gewinnbetrag in Höhe von 190,97 Euro bekommen.
Das Amtsgericht Nürnberg ist der Auffassung, dass es keine Anspruchsgrundlage gibt, wonach der Kläger seinen Schaden verlangen kann. Zunächst habe der Kläger keine vertraglichen Beziehungen zur Deutschen Fußball Liga. Er habe sich lediglich an einem Wettspiel eines Sponsoringpartners der Beklagten beteiligt.
Das Amtsgericht Nürnberg sieht aber auch keinen so genannten deliktischen Anspruch aus unerlaubter Handlung. Ein Anspruch könne sich allenfalls daraus ergeben, dass ein Schutzgesetz – wie etwa das des Betruges – verletzt worden sei. Vorliegend könne von einem solchen Fall jedoch nicht ausgegangen werden, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen und vom Kläger im Übrigen auch nicht vorgetragen worden seien, dass der Schiedsrichter bewusst und damit vorsätzlich eine Fehlentscheidung getroffen habe. Selbst wenn eine schiedsrichterliche Fehlentscheidung vorliege, könne es sich bei lebensnaher Betrachtung und Einsatz des gesunden Menschenverstandes allenfalls um eine fahrlässige Fehlentscheidung gehandelt haben. Es existiere aber kein Schutzgesetz, welches vor fahrlässigen Fehlentscheidungen schützt, die das Vermögen beeinträchtigen.
Ergänzend stellt das Amtsgericht Nürnberg fest, dass ein nach den Vorgaben des Schiedsrichterausschusses qualifizierter Schiedsrichter auch kein Erfüllungsgehilfe des Wettanbieters sei und dass dessen Verhalten im Ergebnis auch deshalb der Deutschen Fußballiga nicht zugerechnet werden könne. Der Schiedsrichter sei nicht lediglich pro forma an das Berufsbild des Richters angelehnt, weshalb er grundsätzlich wie ein „echter“ Richter in seinen Entscheidungen unabhängig sein müsse. Deshalb könne er nur dann in Haftung genommen werden, wenn er eine Straftat begehe. Ein Schiedsrichter treffe nach den DFB-Fußballregeln Tatsachenentscheidungen, welche er nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne der Spielregen und im Geiste des Fußballes treffen müsse. Ein reibungsloser Spielbetrieb setze die Unabhängigkeit des Schiedsrichters und die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidungen voraus. Auch Fehlentscheidungen seien bereits in der Art und Weise des Spiels und der schiedsrichterlichen Beobachtung angelegt. Daran könne auch der vor kurzem eingeführte Videobeweis nichts ändern, da dieser lediglich im Falle wichtigster Spielsituationen und Entscheidungen den Schiedsrichter unterstützen solle.
Die Teilnahme an einer Sportwette werde vor dem Hintergrund der Ungewissheit des Spielverlaufs und des Spielausgangs, aber auch der Möglichkeit von schiedsrichterlichen Fehlentscheidungen wie auch Fehlhandlungen von Spielern, gerade erst spannend, sprichwörtlich unkalkulierbar und damit für den Abschluss einer Wette attraktiv. Jeder Wettteilnehmer müsse das Risiko seines Wettgeschäfts eigenverantwortlich abwägen und bleibe für seine Entscheidung zur Wettteilnahme selbst verantwortlich.
Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 19. September 2019, Az. 22 C 2823/19
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