Das Land Berlin durfte das Schengen-Visum einer jordanischen Staatsangehörigen aufheben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Die Antragstellerin, eine jordanische Staatsangehörige palästinensischer Volkszugehörigkeit, wurde 1970 in Israel zu lebenslanger Haft wegen der Beteiligung an einem Bombenanschlag auf einen Supermarkt im Jahre 1969 verurteilt, bei dem u.a. zwei israelische Studenten getötet worden waren. Im Zuge eines Gefangenenaustauschs wurde sie vorzeitig aus der Haft entlassen. Die Deutsche Botschaft Amman erteilte der Antragstellerin am 17. Februar 2019 ein zeitlich begrenztes Schengen-Visum Typ C als „Besuchs-/Geschäftsvisum“. Tatsächliches Ziel der Antragstellerin war die Teilnahme an einer Konferenz in Berlin und eine Rede zum Thema „Errungenschaften arabischer Frauen“. Die Antragstellerin machte vom Visum Gebrauch und reiste nach Deutschland ein.
Am 15. März 2019 hob das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten das Visum unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf und drohte der Antragstellerin für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise bis zum 22. März 2019 die Abschiebung nach Jordanien an. Zur Begründung führte die Behörde an, es stehe zu befürchten, dass die Antragstellerin gegen Personen jüdischen Glaubens aufstacheln werde. Sie plane einen Auftritt beim antisemitischen Bündnis Boycott, Divestment, Sanctions (BDS), dessen Vertreter Israel das Existenzrecht absprächen. Mit ihrem Aufenthalt verfolge sie keine rein touristischen Ziele, sondern beeinträchtige die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Die 8. Kammer wies den Eilantrag zurück. Nach dem Visakodex werde ein Visum aufgehoben, wenn sich herausstelle, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt seien. Dies sei hier der Fall, weil von der Anwesenheit der Antragstellerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe. Bei der Beurteilung dieser Frage komme der Behörde auch im Fall der Aufhebung einer weiter Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden dürfe. Die Einschätzung des Antragsgegners, der Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland sei geeignet, die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland u.a. zu Israel und das friedliche Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sei wegen des zweifelhaften Lebenslaufs der Antragstellerin nicht offensichtlich fehlerhaft. Der Antragsgegner habe bei seiner Entscheidung auch die öffentlichen Reaktionen auf den Aufenthalt der Antragstellerin und ihren beabsichtigten Auftritt auf einer Veranstaltung berücksichtigen dürfen, die zumindest im Verdacht stehe, antisemitischen Ressentiments Vorschub zu leisten.
Gegen die Entscheidung ist bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden.
Beschluss der 8. Kammer vom 21. März 2019 (VG 8 L 96.19 V)
Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin
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