Kein unverhältnismäßiger Eingriff der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in anwaltliche Berufsfreiheit.

Ein Berliner Rechtsanwalt ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit seinem Versuch gescheitert, Teile der Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus vorläufig für rechtswidrig erklären zu lassen.

Nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020 gilt stadtweit grundsätzlich die Verpflichtung, sich in seiner Wohnung bzw. gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind hiervon Ausnahmen vorgesehen. So sieht § 14 Abs. 3 Buchst. n ausdrücklich u.a. die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als zulässig vor. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, die Regelungen griffen unverhältnismäßig in seine Berufsausübungsfreiheit ein. Den Rechtssuchenden werde es in erheblichem Maß erschwert, bei ihm um Rechtsrat nachzusuchen. Dadurch werde das Recht, sich in Verfahren eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, unzulässig eingeschränkt, zumal die rechtssuchende Person ihre Gründe im Fall einer Polizeikontrolle glaubhaft machen und damit offenlegen müsse.

Die 14. Kammer wies den Eilantrag zurück. Dem Antragsteller drohten ohne die beantragte gerichtliche Feststellung keine schweren und unzumutbaren Nachteile. Seine potentiellen Mandanten müssten bei einer allenfalls im Einzelfall erfolgenden Kontrolle im Wesentlich nur Ort und Zeit eines etwaigen Besprechungstermins in der Kanzlei glaubhaft machen; dies stelle schon keine erhebliche Hürde für die Inanspruchnahme und Erbringung anwaltlicher Hilfe dar. Im Übrigen sei die durch die angegriffenen Normen allenfalls verursachte geringfügige Beeinträchtigung des Antragstellers in seiner Berufsausübungsfreiheit angesichts des mit der – zeitlich ohnehin eng befristeten – Verordnung bezweckten Schutzes der überragend wichtigen Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Der Verlangsamung der Ansteckungsrate durch Vermeidung sozialer Kontakte komme entscheidende Bedeutung zu, um die Überlastung und den Zusammenbruch des Gesundheitssystems und in der Folge erhebliche Gesundheitsschäden und den Tod einer Vielzahl von Menschen zu verhindern. Hierzu trage es bei, wenn nur dringend erforderliche persönliche Termine bei Rechtsanwältinnen und -anwälten wahrgenommen werden dürften. 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. 

Beschluss der 14. Kammer vom 2. April 2020 (VG 14 L 31.20)

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Innensenator Andreas Geisel über die geltende Eindämmungsmaßnahmenverordnung.

Klarstellung zu Kontaktbeschränkungen.

Berlins Innensenator hat heute noch einmal klargestellt, dass die bisher geltenden Kontaktbeschränkungen, die in der Eindämmungsmaßnahmenverordnung festgeschrieben sind, nicht länger als notwendig gelten werden.

„Wir können aber nicht sagen, am 19. April ist alles zu Ende. Der Erfolg der Maßnahmen kann erst Mitte April seriös beurteilt werden. Wir dürfen aber nicht der Illusion erliegen, dass wir nach der Lockerung bzw. Aufhebung des Lockdowns  einfach zu unseren alten Lebensgewohnheiten zurückkehren können. Das Virus ist ja nicht weg. Im Mai so weiterzumachen wie wir im Februar aufgehört haben, wünschen wir uns zwar alle, erscheint im Augenblick aber nicht realistisch – nicht bevor wir einen Impfstoff haben bzw. genügend Menschen nach einer Infektion immunisiert sind.“

Neue Regelungen in der Eindämmungsmaßnahmenverordnung

Der Senat hat gestern eine Änderung der geltenden Verordnung beschlossen. Darin werden bestimmt Punkte präzisiert und neue aufgenommen. Neu ist zum Beispiel die häusliche Quarantäne für Reiserückkehrende.

In der Verordnung steht: „Personen, die auf dem Luftweg am Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, gegebenenfalls auch nach Umsteigen an einem Flughafen innerhalb der Bundesrepublik, oder nach Ankunft am Flughafen Berlin-Schönefeld auf dem Landweg in das Stadtgebiet von Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach ihrer Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr ständig dort aufzuhalten.

Personen, auf die die Voraussetzungen nach Satz 1 zutreffen und die keinen über die Durchreise hinausgehenden Aufenthalt im Stadtgebiet von Berlin beabsichtigen, haben das Stadtgebiet von Berlin auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die für Satz 2 erforderliche Durchreise durch das Stadtgebiet von Berlin ist erlaubt. Satz 2 gilt nicht für Personen, die den Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ lediglich zum Transit benutzen.

Die genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob daneben eine Meldung bei der Hausärztin oder dem Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst erfolgt.“

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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