Kein Werktitelschutz für den Namen der Filmfigur „Miss Moneypenny“.

Kein Werktitelschutz für den Namen der Filmfigur „Miss Moneypenny“

BGH-Urteil vom 4. Dezember 2025 – I ZR 219/24.

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass dem Namen der Filmfigur „Miss Moneypenny“ kein Werktitelschutz zukommt.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist auf Vervielfältigungsstücken von Filmen der „James Bond“-Serie im Copyright-Vermerk als Inhaberin von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an diesen Filmwerken benannt. Seit 1962 erschienen bislang 25 „James Bond“-Filme. In diesen Filmen stellen die Figur „James Bond“ einen für den britischen Geheimdienst MI6 tätigen Geheimagenten und die Figur „Moneypenny“ oder „Miss Moneypenny“ die Sekretärin des Leiters beziehungsweise der Leiterin des Geheimdiensts „M“ dar. Nach dem Neustart der „James Bond“-Filmreihe im Jahr 2006 kam die Figur „Moneypenny“ oder „Miss Moneypenny“ in den ersten beiden Filmen nicht vor. Sie erschien wieder in dem 2012 veröffentlichten Film „Skyfall“ als eine jüngere „Eve Moneypenny“. 

Die Beklagte zu 1 benutzt die Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ zur Bewerbung von Sekretariatsdienstleistungen und Dienstleistungen von persönlichen Assistentinnen, die von Lizenznehmern in einem Franchise-System in Deutschland erbracht werden. Die Beklagte zu 2 ist die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 und Inhaberin einer deutschen Wortmarke „MONEYPENNY“, einer international registrierten Wortmarke „MONEYPENNY“ sowie verschiedener Internetdomains mit dem Bestandteil „moneypenny“.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Filmfigur „Miss Moneypenny“ handele es sich um ein selbständig schutzfähiges und damit titelfähiges Werk. Die Benutzung der Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ durch die Beklagten verletze das an der Bezeichnung für die Filmfigur bestehende Werktitelrecht, zu dessen Geltendmachung sie befugt sei. Sie nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung einschließlich Domainlöschung, Firmenänderung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Erstattung von Gutachterkosten, die Beklagte zu 2 darüber hinaus auf Markenlöschung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf: 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer vom Berufungsgericht beschränkt auf Ansprüche aus Werktitelschutz zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Ansprüche aus Werktitelschutz sind unbegründet, weil die Filmfigur „Miss Moneypenny“ kein bezeichnungsfähiges Werk ist und ihr Name deshalb keinen Werktitelschutz genießt.

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass auch für den Namen einer fiktiven Figur aus einem Filmwerk Werktitelschutz bestehen kann. Voraussetzung für diesen Schutz ist allerdings, dass es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Fiktive Figuren stellen regelmäßig ein immaterielles Arbeitsergebnis dar, das sich in ihrem erfundenen Aussehen und Charakter manifestiert. Das weitere Erfordernis der Bezeichnungsfähigkeit erfordert aber eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der fiktiven Figur gegenüber dem Werk, in dem sie Verwendung findet. Die Figur muss in dem Grundwerk so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Anhaltspunkte für eine solche Selbständigkeit können die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierende Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen der Figur in dem Filmwerk sein.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die für einen Titelschutz der Bezeichnung „Moneypenny“ erforderliche Selbständigkeit der damit bezeichneten fiktiven Figur nicht gegeben. Es fehlt sowohl an einer bestimmten optischen Ausgestaltung als auch an besonderen Charaktereigenschaften, die der fiktiven Figur der „Miss Moneypenny“ in den „James Bond“-Filmen einen hinreichend individualisierten Charakter mit einer unverwechselbaren Persönlichkeit verleihen würden. Ob der Filmfigur in anderem Zusammenhang weitere oder präzisere Charaktereigenschaften zugeschrieben werden, ist unerheblich, weil die Verknüpfung mit dem Grundwerk es verbietet, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen. 

Vorinstanzen: 

Landgericht Hamburg – Urteil vom 15. Juni 2023 – 327 O 230/21

Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 24. Oktober 2024 – 5 U 83/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 5 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 4. Dezember 2025

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