Keine Flüchtlingseigenschaft für Syrer wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute in einem Berufungsverfahren eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bestätigt, wonach eine wegen des Bürgerkriegs geflohene Syrerin, die in ihrer Heimat nicht individuell verfolgt worden ist, in der Bundesrepublik Deutschland lediglich so genannten subsidiären Schutz beanspruchen kann. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Syrer haben bei einer – hypothetischen – Rückkehr allein wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien und ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Damit hat sich das Oberverwaltungsgericht der mehrheitlich vertretenen obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Bundesländer angeschlossen. Für die gegenteilige Annahme, von der das Verwaltungsgericht Berlin ausgegangen war, liegen keine hinreichend zuverlässigen tatsächlichen Erkenntnisse vor.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden, weil es allein um eine Bewertung und Würdigung tatsächlicher Fragen geht.

Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 –

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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