Klage der Haasenburg GmbH erfolgreich.

Mit Urteil vom heutigen Tag hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus der Klage der Haasenburg GmbH gegen das Brandenburger Ministerium für Bildung, Jugend und Sport stattgegeben.

Die Klägerin wandte sich gegen den Widerruf der Betriebserlaubnis für die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe an den Standorten Neuendorf am See, Jessern und Müncheberg. In den Heimen wurden auch Minderjährige betreut, für die durch Beschluss des Familiengerichts freiheitsentziehende Maßnahmen angeordnet waren. Die Klägerin arbeitete auf Grund eines lern- und verhaltenspädagogischen Konzepts, das als letztes Mittel bei Eigen- oder Fremdgefährdung auch freiheitsbeschränkende  Maßnahmen, sog. körperliche „Begrenzungen“, vorsah.

Der Vorsitzende hat in der Sitzung zur Begründung der Entscheidung ausgeführt: Der Bescheid des seinerzeitigen Landesjugendamtes vom 13. Dezember 2013  und der Widerspruchsbescheid des Beklagten seien rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 7 S. 1 SGB VIII alter Fassung nicht vorgelegen hätten.

Es habe sich nicht feststellen lassen, dass (1.) das Wohl der Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen der Haasenburg GmbH gefährdet gewesen sei und (2.) dass die Klägerin nicht bereit oder in der Lage gewesen sei, eine – unterstellte – Gefährdung abzuwenden.  Darüber hinaus sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt.

Urt. der 8. Kammer v. 23. November 2023 (VG 8 K 1033/14) (Vogt)

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