Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Lieferung von Schutzmasken im „Open-House-Verfahren“.

Vor dem Landgericht in Bonn wird Freitag, 25.09.2020, in einem Zivilrechtsstreit zum ersten Mal über eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Lieferung von Schutzmasken im Rahmen des sogenannten „Open-House-Verfahrens“ verhandelt (Aktenzeichen 1 O 150/20). Die klagende Gesellschaft verlangt von der Bundesrepublik die Zahlung von 589.050,00 Euro nebst Zinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des COVID-19-Virus habe die Beklagte im Frühjahr 2020, u.a. zur Beschaffung von sogenannten Schutzmasken, ein sogenanntes „Open-House-Verfahren“ initiiert, welches ein besonderes Vergabeverfahren darstellt. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin zwei Zuschläge für die Lieferung von jeweils 50.000  bzw. 60.000 Masken zum Preis von je 4,50 Euro netto pro Maske erhalten und diese ausgeliefert. Eine Zahlung sei jedoch nicht erfolgt. Die Beklagte wendet u.a. ein, dass die gelieferten Masken nicht den vereinbarten Qualitätsstandards genügt hätten, diese daher mangelhaft seien und sie somit berechtigterweise vom Vertrag zurücktreten durfte.  

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