Klare Anspruchsgrundlage für Hinterbliebene?

Das seelische Leid von Menschen, die einen nahestehenden Menschen durch einen Unfall oder eine Straftat verloren haben, soll künftig nicht mehr ohne Anerkennung bleiben. Die SPD-Bundestagsfraktion hat sich für eine gesetzliche Regelung eingesetzt, mit der Hinterbliebene einen eigenen Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes erhalten sollen. Heute berät der Bundestag in erster Lesung über einen Gesetzentwurf dazu. Ziel sei, ihn noch vor der Sommerpause zu verabschieden.

Dazu erklärte heute Johannes Fechner, rechtspolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion:

„Der Tod eines nahestehenden Menschen ist der schlimmste Verlust, den man sich vorstellen kann. Das unermessliche Leid kann durch Geld niemals aufgehoben werden. Möglich ist aber, das Leid von Hinterbliebenen zumindest ein Stück weit zu lindern, indem ihnen ein eigener gesetzlicher Anspruch auf Hinterbliebenengeld gewährt wird.

Mit der neuen Anspruchsgrundlage in Paragraf 844 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sollen Hinterbliebene, die zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, von dem Ersatzpflichtigen für das ihnen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen können.

Anspruchsberechtigt sind Hinterbliebene und nicht nur Angehörige. Die SPD-Bundestagsfraktion konnte mit der Argumentation überzeugen, dass nicht allein auf das Verwandtschaftsverhältnis, sondern auf das tatsächliche Näheverhältnis abzustellen ist. Mit der neuen Regelung können auch Mitglieder einer Patchworkfamilie und unverheiratete Paare anspruchsberechtigt sein.

Über die Anspruchshöhe sollen die Gerichte entscheiden. Grundlage ist das individuelle persönliche Leid der Hinterbliebenen, das im Einzelfall von den Richterinnen und Richtern festzustellen und zu bemessen sein soll. Damit Hinterbliebene nicht mit geringen Summen abgespeist werden können, ist in der Gesetzesbegründung auf Initiative der SPD-Bundestagsfraktion zur Orientierung auf Urteile verwiesen, in denen bis zu 25.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen werden.

Durch die neue Anspruchsgrundlage wird es Hinterbliebenen von Opfern von Gewaltverbrechen oder Verkehrsunfällen künftig erspart bleiben, in schweren Zeiten der Trauer komplizierte und langandauernde Streitigkeiten um eine Entschädigung führen zu müssen.“

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