Die Landeshauptstadt München muss vorläufig einen Beschluss des Verwaltungsgerichts München (VG) umsetzen, der sie verpflichtet, die Tempo-30-Schilder an der Landshuter Allee wieder aufzustellen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 23. Februar 2026 entschieden.
Die Landeshauptstadt München hatte auf der Landshuter Allee ab dem 2. Oktober 2025 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet. Diese Maßnahme war und ist im derzeit gültigen Luftreinhalteplan München (9. Fortschreibung) vorgesehen, um die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte für Stickstoffdioxid einzuhalten. Ohne den Luftrein-halteplan selbst zu ändern beschloss der Stadtrat am 9. Januar 2026 die Aufhebung dieser Beschränkung, so dass wieder Tempo 50 galt.
Auf Eilantrag zweier Anwohner der Landshuter Allee verpflichtete das VG die Landeshauptstadt, die entfernten Tempo-30-Verkehrszeichen wieder aufzustellen. Denn es liege noch keine hinreichend verlässliche Prognose vor, dass die SO2-Grenzwerte auch ohne Tempo 30 eingehalten würden. Erst im Oktober 2025 habe die Landeshauptstadt im Luftreinhalteplan eine Beschränkung auf Tempo 30 zur Einhaltung der Grenzwerte festgelegt. Gegen den Beschluss des VG hat die Landeshauptstadt Beschwerde eingelegt und zugleich einen (davon zu unterscheidenden) Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung dieses Beschlusses gestellt.
Der BayVGH hat nun in einem ersten Schritt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zu seiner Entscheidung über die Beschwerde abgelehnt. Diese komme nur ausnahmsweise in Betracht. Nach Auffassung des BayVGH sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Denn die Landeshauptstadt habe bisher nicht dargelegt, warum der Beschluss des VG offensichtlich rechtswidrig sein sollte. Die vom VG geäußerten Bedenken betreffend die Prognose der Stadt zur Schadstoffentwicklung sind laut BayVGH nicht von der Hand zu weisen. Auch würden mit dem Vollzug keine vollendeten Tatsachen geschaffen, denn die Tempo-50-Schilder könnten jederzeit erneut aufgestellt werden. Zwar habe die Landeshauptstadt bereits ein Verfahren zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans eingeleitet, um Tempo 30 auf Tempo 50 zu ändern. Ob und in welchem Zeitrahmen dieses Verfahren durch einen dafür notwendigen Stadtratsbeschluss abgeschlossen werden könne, sei derzeit aber nicht absehbar. Soweit die Landeshauptstadt auf eine „Verschwendung von Steuergeldern“ verweise, habe sie deren Ursache selbst gesetzt, indem sie vor Abschluss des Verfahrens zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans die beabsichtigte Maßnahme (Tempo 50 statt 30) vorweggenommen habe.
Die Zwischenentscheidung des BayVGH ist unanfechtbar. Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden.
(BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2026, Az. 22 CS 26.325)
