Landgericht Berlin: „AfD muss falsche Äußerung über Bundesumweltministerium im Zusammenhang mit dem US-Wahlkampf richtigstellen“.

Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin hat aufgrund einer Klage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit mit Urteil vom 5. Juli 2018 die „AfD“ und eines ihrer Mitglieder zu einer Richtigstellung auf deren Home-Page verurteilt. Es ging um die Behauptung der „AfD“ im November 2016, das Bundesumweltministerium  habe Steuergelder in Millionenhöhe für den US-Präsidentschaftskampf von Hillary Clinton ausgegeben.  Nach Auffassung des Landgerichts  sei die „AfD“ zur Richtigstellung dieser falschen Behauptung verpflichtet und müsse dies auf ihrer Homepage veröffentlichen.

27 O 155.17 Urteil vom 05.07.2018 anonymisiert

Im Einzelnen führte das Landgericht aus, der Schutz des Beklagten zu 2), der auch Abgeordneter sei, stehe dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Es handele sich um eine Äußerung, die lediglich im Zusammenhang mit seinem Mandat gefallen sei und damit  – anders als Äußerungen in Ausübung des Mandats, z.B. in öffentlichen Sitzungen – nicht schutzwürdig sei.

Das Bundesumweltministerium sei berechtigt, die Richtigstellung der umstrittenen Äußerung zu verlangen, da die Unwahrheit feststehe und jene seinen Ruf beeinträchtige. Tatsächlich habe das Bundesumweltministerium bereits lange vor Beginn des US-Wahlkampfes und der Nominierung von Hillary Clinton als Kandidatin, nämlich im Jahr 2014, entschieden,  spezifische Umweltprojekte in Kenia und Äthiopien zu unterstützen. Auch wenn es sich um Projekte handele, die von der  Clinton-Foundation gefördert würden, sei es denklogisch ausgeschlossen, dass es sich bei der Unterstützung der Projekte durch das Ministerium um eine direkte oder verdeckte Wahlkampfspende gehandelt habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Fördermittel nur zu einem Bruchteil bei den jeweiligen Projekten angekommen seien. Denn das Ministerium habe bei der Vergabe der Fördermittel darauf geachtet, dass die Mittel entsprechend der strengen Vorgaben vergeben werden.

Der erforderliche Aktualitätsbezug sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entfallen. Die Klage sei bereits im März 2017 bei Gericht eingereicht worden; auf die Prozessdauer, die z. B. auch durch Prozesstaktiken in die Länge gezogen werden könnte,  komme es regelmäßig nicht an.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; dagegen können die Beklagten Berufung beim Kammergericht einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe.

Die Entscheidungsgründe des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 27 O 155/17 liegen vor und sind unter

https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2018/ verfügbar.

Landgericht, Aktenzeichen 27 O 155/17; Urteil vom 5. Juli 2018

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