Bei der Kammer für Handelssachen 95 des Landgerichts Berlin ist eine Klage des Insolvenzverwalters (im Folgenden: Kläger) über das Vermögen der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Air Berlin) gegen die Etihad Airways PJSC (im Folgenden: Beklagte) rechtshängig. Die Klageanträge lauten auf Zahlung von 500 Millionen Euro und Feststellung, dass die Beklagte zu weiterem Schadensersatz verpflichtet sei. Die Kammer hat den Streitwert vorläufig auf bis zu zwei Milliarden Euro festgesetzt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte Schadensersatz leisten müsse. Sie habe ihre Pflichten aus einem sogenannten Comfort Letter vom 28. April 2017 verletzt. An jenem Tag habe die Beklagte nach intensiven Vorverhandlungen ein Dokument unterzeichnet, mit dem sie ihre Absicht bestätigt habe, Air Berlin in jedem Fall für die kommenden 18 Monate die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen, um ihr Tochterunternehmen in die Lage zu versetzen, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Entgegen dieser Zusage habe sie Air Berlin im August 2017 die finanzielle Unterstützung entzogen mit der Folge, dass deshalb Air Berlin Insolvenzantrag habe stellen müssen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe eine rechtsverbindliche Zusage getätigt. Weil sie gegen diese Verpflichtung verstoßen habe, müsse sie sämtliche berechtigten Forderungen der Gläubiger ausgleichen. Bisher habe er noch nicht alle angemeldeten Forderungen prüfen können, da es sich um eine Anzahl von über einer Million Forderungen in Milliardenhöhe handele. Drei Insolvenzforderungen in Höhe von insgesamt knapp 500 Millionen EUR habe er bereits geprüft; diese seien nach seiner vorläufigen Einschätzung berechtigt und daher in voller Höhe zur Insolvenztabelle festzustellen. Nach Auffassung des Klägers könne er daher die Zahlung dieses entsprechenden Betrages von der Beklagten verlangen. Hinsichtlich der weiteren angemeldeten Forderungen, die er noch nicht geprüft habe, könne er noch keine konkreten Zahlen nennen. Daher sei er berechtigt, zumindest feststellen zu lassen, dass die Beklagte insoweit Schadensersatz schulde.
Die Kammer wird nach Eingang der Klageerwiderung, für die der Beklagten bisher eine Frist bis Ende Januar 2019 gesetzt worden ist, über die weiteren Verfahrensschritte beraten. Über den Fortgang, insbesondere eine eventuelle Terminanberaumung, wird von hier aus berichtet werden.
Landgericht Berlin, Aktenzeichen 95 O 60/18
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