Landgericht Hamburg eröffnet vierte Schwurgerichtskammer.

Zum 1. August 2017 richtet das Landgericht eine weitere Große Strafkammer ein, die als vierte Schwurgerichtskammer vor allem für Verfahren bei Tötungsdelikten und anderen Straftaten mit Todesfolge zuständig ist. Möglich geworden ist dies durch die personelle Verstärkung der Strafkammern des Landgerichts mit drei zusätzlichen Richtern. Für den Schwurgerichtsbereich bringt das eine dringend erforderliche Entlastung, damit Verhandlungen weiterhin möglichst zeitnah nach Anklageerhebung beginnen und zügig durchgeführt werden können. Das Landgericht reagiert damit auf die hohe Zahl der anhängigen und erwarteten Strafverfahren wegen Tötungsdelikten und die zunehmende Komplexität der Verfahren, die immer häufiger zu sehr umfangreichen und langwierigen Hauptverhandlungen führt.

Die Einrichtung der neuen Strafkammer geht auf eine personelle Verstärkung des Landgerichts zurück, für die von der Justizbehörde drei zusätzliche Richterstellen zur Verfügung gestellt wurden. Dazu erklärt die Präsidentin des Landgerichts Hamburg Sibylle Umlauf: „Ich begrüße es außerordentlich, dass der Justizsenator erneut die Personalnot beim Landgericht erkannt und uns die Einrichtung einer weiteren Großen Strafkammer ermöglicht hat.“

Durch die Verstärkung des Landgerichts konnte der mit dem HSH-Nordbank-Verfahren befassten Wirtschaftsstrafkammer (Große Strafkammer 18) landgerichtsintern ein weiterer Beisitzer zugewiesen werden, so dass diese Kammer nun wieder mit drei Richtern besetzt ist. Den Kammervorsitz führt derzeit der stellvertretende Vorsitzende. Das Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landgericht läuft noch.

Den Vorsitz der neu eingerichteten Schwurgerichtskammer (Große Strafkammer 4) übernimmt Frau Vorsitzende Richterin am Landgericht Woitas. Die Kammer erhält ab dem 1. August 2017 Zuteilungen neu eingehender Schwurgerichtssachen.

Zum Hintergrund: Wegen der besonderen Zuständigkeit für Kapitaldelikte sind Schwurgerichtskammern typischerweise mit sogenannten Haftsachen befasst, in denen sich die Beschuldigten während des Verfahrens in Untersuchungshaft befinden. Solche Verfahren müssen besonders beschleunigt gefördert werden und haben regelmäßig Vorrang vor sogenannten Nicht-Haftsachen. Die Untersuchungshaft darf von der Verhaftung eines Beschuldigten bis zum Beginn der Hauptverhandlung nur in Ausnahmefällen länger als sechs Monate dauern, andernfalls muss der Beschuldigte trotz fortbestehender Haftgründe (häufig in Form der Fluchtgefahr) aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Die Steuerung der Belastung in den Schwurgerichtskammern ist deshalb von besonders großer Bedeutung.
Quelle: Pressemitteilung Landgericht Hamburg 31.07.2017

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